Krankengeld jetzt auch bei „verspätetem Arztbesuch“?

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Marek Schauer

Krankengeld erhält, wer aufgrund ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig („AU“) ist. Die fortlaufende Krankengeldzahlung setzt dabei auch eine lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit voraus. Aufgrund der verwirrenden Gesetzesformulierung tappten viele Krankengeldbezieher in die sog. „Krankengeldfalle“. In der Vergangenheit waren solche Fälle in meiner Praxis fast aussichtslos. Wenn die Lückenlosigkeit z.B. durch die Schuld des Arztes nicht festgestellt wurde, wurden die Mandanten oftmals auf die Zivilgerichte für Schadensersatzklagen verwiesen.

Stellten Ärzte die Folgebescheinigungen erst am Tag nach dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, war die Feststellung nämlich nicht lückenlos. Krankenkassen verweigerten dann die weitere Krankengeldzahlung. Das Bundessozialgericht (BSG) gab den Krankenkassen Recht (vgl. nur BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R).

Bis jetzt.

In seiner Entscheidung vom 11. Mai 2017 (B 3 KR 22/15 R) wandte sich das BSG gegen die bisherige Rechtsprechung und sprach der Krankengeldempfängerin weiterhin Krankengeld zu.

Hier geht es zur Pressemitteilung.

Auch hier hatte die Klägerin auf die Aussage ihres Arztes vertraut. Dieser hatte ihr mitgeteilt, dass es ausreiche, wenn eine weitere Arbeitsunfähigkeits-Feststellung erst am Tag nach dem Ende der letzten Krankschreibung erfolgt. Auch in diesem Fall wollte die Krankenkasse nicht mehr zahlen.

Dem schob das BSG nun einen Riegel vor!

Das BSG erweiterte die wenigen bereits anerkannten Ausnahmefälle um dem Schutz des Versicherten in der sozialen Krankenversicherung gerecht zu werden. Bisher bestand der Krankengeldanspruch nur weiter, wenn die AU-Feststellung durch Umstände verhindert wurde, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen sind (vgl. BSG, Urteil v. 16.12.2014 – B 1 KR 37/14 R).

Nun liegt auch dann ein Krankengeld begründender Ausnahmefall vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit-Bescheinigung irrtümlich aus nichtmedizinischen Gründen nicht zeitgerecht erstellt wurde. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Betroffene alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren. Durch die Entscheidung dürfte es Betroffenen in Zukunft leichter fallen, Krankengeldansprüche bei falscher ärztlicher Auskunft aufrecht zu erhalten.

Hundehaftpflicht keine Absatzmöglichkeit bei „Aufstockern“

Aufstockende Hartz 4 – Empfänger mit Hund sind am 08. Februar 2017 vom Bundessozialgericht (BSG) enttäuscht worden. Das Gericht hatte einen schon in den NRW-Vorinstanzen gegen die Klägerin entschiedenen Fall bestätigt. Diese hatte „aufstockend“ Hartz 4 empfangen, also Einkommen bezogen und vom Jobcenter Leistungen erhalten. (Az. B 14 AS 10/16 R)

Das BSG hatte die Frage zu beantworten, ob die Hundehaftpflicht vom Einkommen abzusetzen ist. Dann hätte die „Aufstockerin“ weniger Einkommen auf ihr Hartz 4 anzurechnen gehabt. Umgekehrt hätte sie „mehr“ Grundsicherung erhalten. „Mehr“ ist nur die halbe Wahrheit, denn die Hundehaftpflicht war gesetzlich vorgeschrieben und stand der Klägerin sowieso nicht mehr zur Verfügung. Es ging um ca. 15,00 Euro.

Begründet hatte das BSG die Entscheidung so: In § 11b SGB II stehen die gesetzlich vorgesehenen Absatzbeträge. Da stehen auch „Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben […] sind“. Das Gesetz selbst könnte also der Klägerin recht geben!

Das BSG hat dem Gesetz aber einen Zweck „abgelauscht“: „Danach sollen nur solche Versicherungen, die einen spezifischen Bezug zu den Zielen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch aufweisen, vom Einkommen abgesetzt werden können, so zum Beispiel die Gebäudebrandversicherung, weil sie dem Wohnen dient, oder die Kfz-Haftpflichtversicherung, weil durch ein Auto die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert wird.“ (so die Urteilsbegründung)

Die Entscheidung ist nach m. A. nach nicht richtig wegen des klaren Wortlauts, welcher eine solche Differenzierung bei Versicherungsbeiträgen nicht kennt. Auch andere in § 11b Abs. 1 SGB II genannte Absatzbeträge kennen den vom BSG unterstellten strengen Bezug zum Einkommen nicht. Die Absatzbeträge wegen zu zahlendem Unterhalt oder ganz allgemein der Freibetrag von 100,00 Euro nach Absatz 3 der Vorschrift haben diesen Bezug jedenfalls nicht. Aber so ist wohl hier vorerst das letzte Wort gesprochen.

Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters für die Miete mit Klage angreifbar!

Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 15. Mai 2016 (Az.         B 4 AS 36/15 R) erleichtert Hartz IV Betroffenen die Abwehr gegen sogenannte „Kostensenkungsaufforderungen“ bezüglich „unangemessener Kosten der Unterkunft“ vom Jobcenter.

Solche Absenkungsforderungen erhalten Leistungsempfänger, wenn ihre Miete nach den Kriterien des Jobcenters zu teuer ist. Man hat dann eine gewisse Zeit, die Miete zB durch Untervermietung oder Verhandeln mit dem Vermieter (leuchtet ein, nicht wahr?) zu senken. Tut man dies nicht, wird nur noch die nach Jobcenterregeln angemessene Miete bezahlt und nicht mehr die vollständige.

Praktisch kommt so eine Absenkungsforderung – wenn man sich die Differenz nicht aus dem Regelsatz abspart – also einem Umzugszwang gleich. Insbesondere bei Städten mit Wohnungsnot bedeutet dies die Ghettoisierung ganzer Bevölkerungsteile in die günstigeren Außenbezirke.

Man kann sich aber unter Umständen gegen eine solche Absenkung zur Wehr setzen. Nicht selten werden die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Absenkung von den Jobcentern missachtet und ich konnte gegebenenfalls vor Gericht die volle Miete erstreiten.

Das geht jetzt noch leichter. Bisher konnte man gegen solche Absenkungen nur über die Bewilligungsbescheide mit der geringeren Miete vorgehen. Das ist nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr nötig. Man kann gegen die Absenkungsforderung selbst vorgehen und damit schon frühzeitig seine Argumente vortragen, um eine spätere Absenkung zu verhindern. Aus dem Terminsbericht:

„Nur durch eine Feststellungsklage kann hier dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, Rechnung getragen werden. Weil existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, ist es den Klägern nicht zumutbar, abzuwarten, ob und wann der Beklagte eine Kostensenkung vornimmt.“ Klage ist also sofort möglich. Freilich muss man auch gute Gründe gegen die Absenkung vortragen. Lassen Sie sich frühzeitig beraten.

Nachtrag: Urteil ist mittlerweile im Langtext veröffentlicht: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188092

Elterngeld und Pflegekind

Bei der Beantwortung einer Frage zum Elterngeld ist mir eine rechtspolitisch fragwürdige Rechtslage aufgefallen:

Wie ist das, wenn ich ein Pflegekind in Vollzeitpflege aufnehme (nach Jugendhilferecht), dann auf Arbeitseinkommen verzichte und später Elterngeld für ein geplantes leibliches Kind beantrage? Welcher Bemessungszeitraum gilt für die Höhe des Elterngeldes?

Der Zeitraum vor der Geburt, wo kein Einkommen mehr wegen des Pflegekindes erzielt wurde oder kann der Bemessungszeitraum vor die Aufnahme des Pflegekindes verschoben werden? Gibt es wenigstens einen Geschwisterbonus?

Meine Antwort fällt aufgrund der scharfen Rechtslage leider negativ aus. Am Ende bleibt es beim Mindestelterngeld. Offenbar macht der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen leiblichen und Pflegekindern, denn die Verschiebung des Bemessungszeitraums ist dann möglich, wenn vor der Geburt von Kind 2 Elterngeld für ein leibliches Kind 1 bezogen wurde. Dann wäre der Bemessungszeitraum vor die Geburt von Kind 1 zu ziehen.

Eine offenbar sehr altmodische Sicht auf das Verhältnis von Eltern zu leiblichen Kindern einerseits und Pflegekindern andererseits…Und im Widerspruch zur Realität, wenn man regelmäßig mit Sozialarbeitern im Jugendhilferecht redet. Hier geht es zur Antwort.

Jobcenter und Sozialamt streiten sich, keiner bewilligt!

Dieser vor dem Sozialgericht Berlin verhandelte Fall ist unglaublich, aber wahr: Der Mandantin war zunächst durch das Jobcenter Hartz IV bewilligt worden. Als ihr dann eine geringe Altersrente durch die Deutsche Rentenversicherung in Höhe von lediglich 160,00 € rückwirkend bewilligt worden ist, hob das Jobcenter sofort die Leistungen auf, obwohl der Mandanten noch gar keine Rente ausgezahlt worden ist.

Das Jobcenter schickte die Mandantin zur Aufstockung der Rente zum Sozialamt. Das Sozialamt wiederum schickte die Mandantin zurück zum Jobcenter und wies darauf hin, dass das Jobcenter bis zur ersten Auszahlung der Rente verpflichtet ist, Hartz IV zu bewilligen und verwies insoweit auf interne Verwaltungsvorschriften beim Jobcenter.

Obwohl die Mitarbeiter des Jobcenters an diese internen Verwaltungsvorschriften gebunden sind, schickte das Jobcenter die Mandantin wieder zum Sozialamt und wies darauf hin, dass nun doch das Sozialamt für die Mandantin zwecks Aufstockung ihrer geringen Rente zuständig sei.

Als die Mandantin ihren Rechtsanwalt daraufhin einschaltete, handelte dieser sogleich. Gegen die fehlerhafte Aufhebung des Hartz IV durch das Jobcenter erhob der Rechtsanwalt Widerspruch und beantragte zugleich die Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beim Sozialgericht Berlin. Auch noch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren war das Jobcenter der Auffassung, richtig gehandelt zu haben. Erst das Sozialgericht Berlin gab der Frau Recht und erließ im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen stattgebenden Beschluss. Das Jobcenter hatte dann endlich die Erkenntnis gewonnen fehlerhaft gehandelt zu haben und gab im Nachgang auch dem Widerspruch statt.

Doppelter Gehaltszufluss in einem Monat = 2 x Freibetrag bei der Einkommensanrechnung auf Hartz IV

Bei der bedarfsmindernden Berücksichtigung von Erwerbseinkommen auf die Höhe des Hartz IV Leistungssatzes ist grundsätzlich der Zufluss für die Anrechnung entscheidend. Wird also das Gehalt am 31.12.2014 ausgezahlt, so mindert es das Hartz IV für den Monat Dezember 2014. Soweit jedoch das Gehalt aus Dezember 2014 erst am 1.1.2015 ausgezahlt wird, so reduziert sich das Hartz IV erst im Januar 2015.

Dies hat in der Vergangenheit zu Streitigkeiten geführt in den Fällen, wenn der Arbeitgeber das im Dezember 2014 erarbeitete Gehalt erst am 1.1.2015 und dann das im Januar 2015 erarbeitete Gehalt bereits am 31.1.2015 ausgezahlt hat. In diesen Fällen lag ein doppelter Gehaltszufluss in einem Monat aus Gehältern vor, die in zwei unterschiedlichen Monaten erarbeitet worden sind. Konsequenterweise müssten dann auch 2 x die Freibeträge von den aus zwei Monaten erzielten Erwerbseinkommen abgesetzt werden. Genau diese Rechtsansicht hat nun das Bundessozialgericht Urteil vom 17.07.2014, Aktenzeichen B 14 AS 25/13 R, bestätigt.

Nach Rechtsstreit gewährt Rentenversicherung die begehrte Umschulung

Eine Mandantin konnte erfolgreich beim Sozialgericht Berlin vertreten werden, der zunächst eine Umschulung (sog. Teilhabeleistung) bei der Deutschen Rentenversicherung zur Veranstaltungskauffrau abgelehnt worden ist. Hintergrund des Umschulungsantrags war, dass die Mandantin ihren bisherigen Beruf als Außendienstmitarbeiterin nicht mehr ausüben konnte. Denn die Mandantin ist an einem Augenleiden erkrankt, was mit einer Gesichtsfeldeinschränkung verbunden ist und ihr daher der Führerschein entzogen wurde.

Die Deutsche Rentenversicherung stimmte nur einer Umschulung zur Verwaltungsangestellten zu, aber nicht zur Veranstaltungkauffrau und begründete dies in nicht nachvollziehbarer Weise mit dem Augenleiden der Mandantin.

Das Sozialgericht Berlin kam in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass die Mandantin sehr wohl mit ihrem Augenleiden die gewünschte Ausbildung zur Veranstaltungskauffrau aufnehmen und später auch diesen Beruf ausüben kann. Nach erheblicher Überzeugungsarbeit schloss die Deutsche Rentenversicherung einen Vergleich ab, wonach sie erneut über den Umschulungsantrag entscheiden würde, nun aber in Kenntnis der richterlichen Auffassung. Die Deutschen Rentenversicherung war daher zu überzeugen und  gewährt nun die Umschuldung zur Veranstaltungskauffrau.

Schwerbehindertenausweis gegen das Versorgungsamt erstritten

Es war wie so oft: Dem Mandanten war ein Grad der Behinderung von lediglich 40 durch das Versorgungsamt festgestellt worden.

Als schwerbehindert gilt man jedoch erst, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt. Grundlage dür die Bemessung des  Grades der Behinderung sind vor allem die behandelnden Ärzte und die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeschalteten begutachtenden Ärzte. In einem ersten Schritt wird jeder Funktiontsbeeinträchtigung zunächst ein Einzel-GdB zugeordnet und daraus der Gesamt-GdB gebildet. Die Bildung des Gesamt-GdB ist durch das Sozialgericht voll überprüfbar, es findet eine Wertung und Gewichtung statt. Der Gesamt-GdB errechnet sich jedoch nicht einfach aus den addierten Einzel- GdB. Hier sind sozialrechtliche Erfahrung und profunde Kenntnisse medizinischer Sachverhalte unabdingbar.

Die Leiden des  Mandanten waren: beidseitig schwerhörig (Einzel-GdB 30), Kunstgelenkersatz beidseitig der Hüfte (Einzel-GdB 20), degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Bandscheibenschäden (Einzel-GdB  20), eingepflanzte Kunstlinsen beidseitig und Sehminderung beidseitig (Einzel-GdB 20) sowie Bluthochdruck (Einzel-GdB 10). Nach einer intensiven mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Berlin stimmte dann letztendlich das Versorgungsamt zu und stellte den begehrten Grad der Behinderung von 50 fest, wodurch der Mandant nun auch endlich den Schwerbehindertenausweis ausgestellt bekommt. Es zeigte sich abermals, dass es sich lohnt gegen behördliche Entscheidungen gerichtlich vorzugehen.

Elterngeldhöhe und Steuerklasse

In einem von Rechtsanwalt Schauer betreuten Fall zum Elterngeld konnte durch einen Widerspruch ein höherer Betrag erstritten werden. Die Mandantin war beruflich in einer asiatischen Botschaft tätig. Da eine solche Botschaft nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehört, ist die Steuerklasseneinordnung etwas komplizierter.

So kompliziert, dass das Bezirksamt sich stumpf nach § 2e BEEG richtete und bei unklarer Steuerklassenlage auf Steuerklasse IV entschied. Tatsächlich hatte der Arbeitgeber, also die Botschaft, auf seinen Lohnabrechnungen keine Steuerklasse angeben, weil die Steuerfrage eine des deutschen Staates ist – eine Botschaft gehört aber eben nicht zu Deutschland. Jedoch hatte die Mandantin Nachweise des Finanzamtes besorgt, nach denen die Abrechnungen des Lohnes eindeutig auf Steuerklasse III hinweisen. Das hat das Bezirksamt nur gar nicht interessiert. Mit Hilfe eines von RA Schauer formulierten Widerspruchs konnte das Bezirksamt überzeugt werden. Denn es kommt auf die Faktenlage an und nicht darauf, was in der Lohnabrechnung steht bzw. nicht steht. Einerseits konnte die Mandantin dadurch 150,00 Euro monatlich mehr erhalten. Andererseits wurde eine langwierige Klage vor dem Sozialgericht vermieden.

Umschulung als Teilhabeleistung durch den Rententräger

Ein Mandant von Rechtsanwalt Schauer fühlte sich von dem Rentenversicherer, der Knappschaft Bahn-See, schlecht behandelt: Er wollte weiterhin arbeiten, konnte dies aber in seinem alten Beruf im Baugewerbe aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr. Er beantragte daher eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung.

Dabei bot er von sich aus zwei mögliche Berufe an, die an sich auch förderungsfähig gewesen wären. Die Knappschaft ignorierte sein Anliegen und lehnte den Antrag ohne nachvollziehbare Begründung ab. Auch ein Widerspruch des Mandanten blieb erfolglos.

Mit RA Schauer wurde gemeinsam eine Klage zum Sozialgericht Frankfurt/Oder verfasst. Der Richter hatte ein offenes Ohr für den Mandanten. Er sah sofort, dass die Knappschaft von ihrem Ermessen bezogen auf den konkreten Sachverhalt keinerlei Gebrauch gemacht hat, sich also völlig ignorant zum Begehren des Mandanten verhielt. Jedoch muss dies genau geschehen, wenn sich die Knappschaft mit einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auseinandersetzt. Der Richter schlug daher einen Vergleich vor, der auch von allen angenommen wurde: Der Mandant erhält einen neuen Bescheid unter Berücksichtigung seiner Interessen und Fähigkeiten und die Kosten des Verfahrens muss die Knappschaft tragen!