Darf mein Vermieter mit dem Jobcenter sprechen?

Der Bezug von Hartz IV ist ein Sozialgeheimnis, welches das Jobcenter zu schützen hat. Telefonischer oder brieflicher Kontakt zum Vermieter ist deshalb tabu. Darf trotzdem mein Vermieter mit dem Jobcenter sprechen?

Manchmal läuft es eben nicht so. Job futsch, Partner weg – Geld und Liebe sind knappe Waren. Es tauchen dann zwei Gegner auf (neben dem/der Ex), das Jobcenter und der/die Vermieter:in. Der eine hat Geld, der andere will es. Am schlimmsten ist es aber, wenn sich beide zusammentun. Sie verbünden sich. Jedenfalls sieht es danach aus.

Der Retter aus der Not: das Bundessozialgericht. Es hat bereits mit Urteil vom 25.01.2012 (B 14 AS 65/11 R) festgestellt, dass es dem Jobcenter untersagt ist, mit dem/der Vermieter:in einer Hartz IV leistungsberechtigten Person, ohne deren Zustimmung Kontakt aufzunehmen. Das gilt für Schreiben wie für Telefongespräche. Denn mit der Kontaktaufnahme offenbart das Jobcenter die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug der Person. Und dabei handelt es sich um Sozialgeheimnisse, die nur die Leistungsberechtigten selbst etwas angehen.

Darf mein Vermieter mit dem Jobcenter sprechen?
Alle Fotos: Andrea Piacquadio

Das Gericht führt weiter aus: Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften habe jede:r Anspruch darauf, dass die ihn/sie betreffenden Sozialdaten von den Jobcentern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Das Jobcenter könne eine Befugnis zum Offenbaren der Sozialdaten auch nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Das Jobcenter müsse in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Leistungsberechtigten beachten und hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst deren Einverständnis einholen müssen.

Wann darf mein Vermieter mit dem Jobcenter sprechen?

Eine kleine Hintertür bleibt dem Jobcenter allerdings. Ermächtigt sie das Gesetz ausdrücklich, Erkundigungen über eine:n Leistungsbezieher:in bei Dritten, sind sie auf der sicheren Seite. Das Einverständnis der Leistungsberechtigten wird dann nicht benötigt. Das ist aber nicht der gesetzliche Regelfall.

Arbeitslosengeld 1 beim Studium?

Arbeitslosengeld 1 trotz Immatrikulation, geht das? Kann man also während oder direkt nach dem Studium ALG I erhalten, wenn man in entsprechendem Umfang gearbeitet hat? Es ist möglich, aber schwierig.

Grundvoraussetzungen für Arbeitslosengeld 1 trotz Immatrikulation

Die Frage lässt sich einen allgemeinen und einen speziellen Teil trennen. Denn um überhaupt Arbeitslosengeld 1 (ALG I) zu erhalten, müssen einige Grundvoraussetzungen erfüllt sein (siehe auch § 137 SGB III). Dazu gehören:

  1. Anwartschaftszeit: 12 Monate Arbeit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis innerhalb der letzten 30 Monate. Minijobs und selbstständige Erwerbstätigkeiten fallen nicht hierunter. Wenn Sie häufig befristet beschäftigt waren (zum Beispiel Messebau, Komparsen, etc.), können sechs Monate Arbeitstätigkeit genügen.
  2. Arbeitslosigkeit und entsprechende, fristgerechte (!) Meldung beim Arbeitsamt
  3. Kein Ausschluss, zum Beispiel wegen freiwilliger Kündigung
  4. Wille zur Aufnahme einer neuen Arbeitstätigkeit

Verfügbarkeit

Die fünfte Voraussetzung der Verfügbarkeit für die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur ist die wahrscheinlich schwierigste in unserem Fall. Nach § 138 Abs. 5 SGB III erfüllt diese Anforderung, wer (unter anderem) „eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung […] ausüben kann und darf“. Denn das Arbeitslosengeld I soll nach der Konzeption des Sozialgesetzbuches nur erhalten, wer auch weiterhin arbeiten kann und will. Diese Voraussetzung ist für Studierende nun noch einmal schwieriger zu erfüllen. Denn:

„Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.“ (§ 139 Abs. 2 SGB III)

Arbeitslosengeld 1 trotz Immatrikulation ist schwierig, aber den Aufwand wert.
ALG I im Studium: Einen Versuch ist es wert! (Foto: Anastasiya Gepp)

Im Klartext: Bei Studierenden wird davon ausgegangen, dass sie neben ihrem Studium nicht auch noch 15 Stunden oder mehr pro Woche arbeiten können, ohne ihr Studium zu verzögern. Diese gesetzliche Vermutung führt dazu, dass Sie als Antragsteller:in vollumfänglich beweisen müssen, dass Sie doch 15 Stunden pro Woche übrig haben. Das bedeutet eine Umkehr der Beweislast, denn eigentlich gilt im Sozialrecht die Amtsermittlungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts.

Die 15 Stunden müssen Sie übrigens im tatsächlichen und rechtlichen Sinne zur Verfügung haben. Das heißt, es darf sich bei Ihrem Studiengang nicht um einen Vollzeitstudiengang handeln. Sie können also nicht argumentieren, Sie seien besonders fleißig und benötigten zum Studium nicht so viel Zeit, wie dafür vorgesehen. Schon die Studienordnung muss vorsehen, dass die wöchentliche Zeit für Vorlesungen, Arbeitsgruppen und Lernen weniger als 25 Stunden beträgt (40 Stunden gesetzliche Wochenarbeitszeit minus 15 Stunden Verfügbarkeit). Genauso wenig greift die Argumentation, man sei nur zu studienfremden Zwecken immatrikuliert und gehe dem Studium nicht wirklich nach (Bundessozialgericht, Urteil vom BSG, 24.07.1997 – 11 RAr 99/96).

Fazit

Es ist schwierig, Arbeitslosengeld 1 trotz Immatrikulation zu erhalten. Unmöglich ist es aber nicht. Die Voraussetzungen sind zwar eng gefasst, aber dennoch erfüllbar, besonders wenn Sie berufsbegleitend studieren. Auch bei einem Teilzeitstudium, was immer mehr Universitäten ermöglichen, ist ein Anspruch auf ALG I eher möglich. Ich habe bereits Fälle bearbeitet, bei denen ich wenigstens vor Gericht den ALG I Anspruch für meine Mandant:innen durchsetzen konnte. Also, bleiben Sie hartnäckig, wenn Sie zunächst einen Negativbescheid von der Arbeitsagentur erhalten!

Hartz IV-Sätze zu gering für Schulmaterialien

Das Bundessozialgericht entschied am 08. Mai 2019: 100 Euro pro Jahr sind zu wenig für Schulbücher – Kinder von Arbeitssuchenden werden benachteiligt!

Die Hartz-IV Gesetze verstoßen nach der Meinung des LSG teilweise gegen die Verfassung. Auch Kinder von Jobcenter-Kunden müssen gleichberechtigt am Schulunterricht teilnehmen können. Dafür reichen die vorgesehenen 100 Euro pro Jahr und Kind nicht aus.

Klägerinnen brauchten Schulmaterialien für die Oberstufe

Geklagt hatten drei Schülerinnen der Oberstufe. Sie brauchten für den Unterricht am Gymnasium unter anderem grafikfähige Taschenrechner sowie Schulbücher. Dabei ging es um eine Summe von bis zu 330 Euro.

Jobcenter gewährte nur 100 Euro

Die Jobcenter hatten den Schülerinnen aber nur eine Schulbedarfsleistung in Höhe von 100 Euro gewährt. Dagegen klagten die Schülerinnen und machten geltend, dass die gewährten Leistungen des Jobcenters nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügten. Um gleichberechtigt am Schulunterricht teilnehmen zu können, müssen die Kinder alle nötigen Materialien besorgen können.

Teilhabe am Unterricht nicht möglich

Die Sozialgerichte der ersten Instanz in Lüneburg, Hannover und Hildesheim gaben noch dem Jobcenter Recht. Doch die Schülerinnen gingen in Berufung. Das Landessozialgericht Celle stärkte nun ihre Rechte und stellte fest, dass die Schulmaterialien nicht aus den Regelleistungen zu bezahlen seien. Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung bestätigt. Tipp: Wenn Ihnen das Gleiche passiert ist, sollten Sie trotzdem in Widerspruch und Klage gehen mit Hinweis auf dieses tolle Urteil.

Polizeiliche Untersuchung kann Arbeitsunfall sein

Das Hessische Landessozialgericht am 17. Oktober 2017 hat zugunsten einer Arbeitnehmerin entschieden: Eine ungerechtfertigte polizeiliche Untersuchung kann ein Arbeitsunfall sein.

Service-Mitarbeiterin erlitt Schock durch polizeiliche Untersuchung

Die Klägerin war Mitarbeiterin der Deutschen Bahn, die in einem Service-Point am Bahnhof arbeitete. Dort wurde ihr ein gefundener Rucksack von der Bahnsteigaufsicht übergeben. Mit einem Mitarbeiter gemeinsam dokumentierte sie den Inhalt des Rucksacks. Später stellte sich heraus, dass Schmuck, eine Festplatte und Geld aus dem Rucksack fehlten. Die Polizei nahm die Frau mit auf das Revier. Dort musste sie sich komplett entkleiden und eine Leibesvisitation über sich ergehen lassen. Durch diese – rechtswidrige – polizeiliche Maßnahme erlitt die Frau psychische Schäden. Sie fühlte sich hilflos, ohnmächtig und ausgeliefert. Dabei hatte sie ihren Dienst nur gemäß den Vorschriften ausgeführt!

Unfallversicherung verneint Arbeitsunfall

Laut der Unfallkasse handelte es sich bei der polizeilichen Untersuchung um eine private Verrichtung und nicht um eine Maßnahme, die im Rahmen der Arbeit erfolgte. Somit seien die psychischen Schäden nicht durch einen Arbeitsunfall erfolgt, sondern wegen einer rein privaten Tätigkeit. Dies sah das Sozialgericht auch so.

LSG stellt sich gegen die Unfallversicherung

Das Gericht in der höheren Instanz stellte sich jedoch zu Recht klar gegen die Unfallkasse. Die Klägerin hatte sich an alle Vorschriften gehalten und nur das getan, was auf der Arbeit von ihr gefordert wurde. Die Annahme von Fundsachen gehört zu ihrem Job. Allein durch ihre Aufgaben im Service-Point wurde sie von der Polizei verdächtigt, die Wertsachen aus dem Rucksack gestohlen zu haben. Der Schock wurde als Arbeitsunfall anerkannt! Dieser Skandal musste erst durch ein Gericht verhindert werden. In meiner Praxis sind die „Berufsgenossenschaften“ jedoch ähnlich „drauf“. Aber nur wer kämpft, kann gewinnen.

Erst Lehre dann Studium – BAföG-Anspruch?

Dieser Fall ging bis zum Bundesgerichtshof: Eine junge Frau absolvierte erst eine Lehre und begann danach ein Medizinstudium. Doch wer muss sie unterstützen? Der Vater oder das BAföG-Amt? Ein Klassiker aus meiner Praxis!

Die Tochter absolvierte nach dem Abitur zunächst eine Lehre zur anästhesietechnischen Assistentin, weil sie mit einer Abiturnote von 2,3 nicht direkt zum Medizinstudium zugelassen wurde. Erst mit 26 Jahren konnte sie das Studium beginnen.

Das BAföG-Amt wollte sich das Geld für das Studium vom Vater zurückholen. Doch dieser wusste nicht, dass seine Tochter noch mit 26 Jahren ein Studium begonnen hatte. Er dachte, mit der Lehre sei seine Tochter bereits für einen Beruf qualifiziert und somit nicht mehr finanziell von ihm abhängig.

Außerdem hatte er ein Haus gekauft und musste den Kredit abbezahlen. Mit weiteren Kosten für ein Studium – seiner bereits erwachsenen Tochter – hatte er nicht mehr gerechnet.

Eltern müssen grundsätzlich Ausbildung zahlen!

Der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03. Mai 2017 stellte zunächst klar: Wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lehre und dem Studium besteht, müssen die Eltern den Kindern Unterhalt zahlen. Zum Beispiel, wenn erst eine landwirtschaftliche Lehre und danach ein Agrar-Studium absolviert wird. Einen solchen Zusammenhang gibt es auch zwischen Anästhesietechnikerin und Ärztin.

Aber: Hier konnte der Vater nicht mehr damit rechnen, dass seine Tochter noch studieren wird. Er muss auch sein eigenes Leben planen können. Seine Tochter hatte ihn nicht darüber informiert, dass sie noch Ärztin werden möchte. Die Kosten für das Studium waren für ihn nicht planbar. Das Gericht entschied, dass ihm eine Unterhaltsverpflichtung nicht zugemutet werden kann. (BGH, Urteil vom 3.5.2017 – XII ZB 415/16)

Für Eltern ist dieses Urteil hilfreich. Denn viele Eltern haben Ihren Kindern eine Ausbildung vor dem Studium ermöglicht und finanziert.  Lassen Sie sich vom Studentenwerk nicht ins Bockshorn jagen, wenn es eine Unterhaltspflicht unterstellt. Diese muss – das zeigt der Fall deutlich – nicht zwingend vorliegen. In der Praxis behaupten die Studentenwerke aber oft das Gegenteil!

Anspruch auf BAföG kann trotzdem vorliegen

Die Tochter hatte daher am Ende einen Anspruch auf BaFöG. Auch wenn das Amt Ihren Antrag auf BaFöG zunächst nicht bewilligt, kann ein Anspruch doch noch durchgesetzt werden. Geben Sie sich nicht mit einem ablehnenden Bescheid zufrieden. Elternunabhängiges BaFöG kann es auch für unter 30-Jährige geben, wie der Fall zeigt. Mehr erfahren Sie auf meiner Spezialseite zur Ausbildungsförderung www.anwaltbafoeg.de

Urlaubsland entscheidend – Nur in der EU gibt es Krankengeld!

Ein Anspruch auf Krankengeld besteht dann, wenn eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und bescheinigt wurde. Verreisen ist deswegen aber nicht verboten. Die Reise muss aber in die Europäische Union gehen – außerhalb der EU ist der Anspruch dahin – anders nur, wenn die KV zugestimmt hat. Dies hat das Sozialgericht Würzburg am 13.12.2016 (S 6 KR 511/16) entschieden.

Behandlung oder Genesung auch im Nachbarland möglich

Der Kläger erlitt einen Bandscheibenvorfall und war deswegen arbeitsunfähig. Wegen der Beschwerden musste er sich einer Operation am Rücken unterziehen. Nach der Operation verordnete die behandelnde Ärztin ihm Krankengymnastik. Diese wollte der Kläger nicht in Deutschland machen, sondern im Nachbarland, weil er dort einen Urlaub geplant hatte. Der medizinische Dienst der Krankenkasse verweigerte ihm daraufhin das Krankengeld unter dem Hinweis, dass die Krankengymnastik in Deutschland durchgeführt werden müsse und dass die gleiche Behandlung im Ausland den Heilungsprozess nicht fördern würde. Da hat die Krankenkasse die Rechnung aber ohne das Gericht gemacht. Vollkommen zu Recht entschied das Gericht, dass der Kläger auch die Krankengymnastik im Nachbarland machen könne.

Sogar beim Umzug ins europäische Ausland besteht der Anspruch weiterhin, so in einem anderen Urteil das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 06.07.2017 (L 5 KR 135/16). Das Gericht sprach einer Frau das Krankengeld zu, die dauerhaft nach Spanien umgezogen war. Grund dafür sind europarechtliche Bestimmungen.

So verhalten Sie sich richtig:

Grundsätzlich muss laut Gesetz vor einer Reise ins Ausland die Zustimmung der Versicherung eingeholt werden. Ansonsten ruht der Anspruch auf Krankengeld.

Eine Ausnahme gilt nur für die Reise in Länder der Europäischen Union.Bei diesen Ländern muss die Zustimmung zum Auslandaufenthalt nicht eingeholt werden. Denn als Ausland gelten nur die Länder außerhalb der EU. Lassen Sie sich nicht von der Krankenversicherung abspeisen, Sie können auch in Spanien oder Italien Krankengeld erhalten! Und da nervt Sie weder der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) noch der Denunziantennachbar, der meint, dass Sie wieder gesund sind und mal bei der Krankenversicherung anruft!

Kindergeld nur an betreuenden Elternteil

An sich keine Neuigkeit aus dem Urteil vom 18.05.2017, III R 11/15. Das steht schon in § 64 Abs. 2 EStG. Interessant waren die Details des Falls.

Der klagende Vater wehrte sich gegen eine Rückzahlung von Kindergeld. Dieses hatte er zunächst zu recht bezogen. Dann trennte er sich von der Mutter. Das Kind blieb auch dort. Er bezog aber weiter Kindergeld. Das wollte die Familienkasse zurück.

Der Vater wandte ein, dass er sich a) zeitweilig um eine Versöhnung im Haushalt der Mutter bemühte und b) das Konto, auf welches das Kindergeld bezahlt wurde, auch für die Mutter stets verfügbar war. Wie entschied der Bundesfinanzhof?

Gegen den Vater. Der Versöhnungsversuch änderte nichts daran, dass das Kind bei der Mutter lebte. Und auch die Tatsache, dass die Mutter über das Konto verfügen durfte, streicht nicht durch, dass der Vater der Empfänger des Geldes war. Das erstere Argument ist noch nachvollziehbar, das letztere nicht. Wenn die Mutter das Konto mit dem Kindergeld benutzen konnte, stand es ihr zur Verfügung. Der BFH hilft sich da auch nur mit einem mageren Vergleich ohne weitere Argumente. Trotzdem ist die Sache damit entschieden. Der Vater muss das Kindergeld zurückzahlen. Zum Glück waren es im Fall nur relativ wenige Monate.

Jobcenter muss rückständige Miete nicht erst bei Räumungsklage zahlen

Das Bundesverfassungsgericht am hat 01. August 2017 an einige Sozialrichter im Land eine klare Ansage gemacht!

Folgende Fälle sind häufig in der Praxis: Das Jobcenter zahlt die Miete nicht. Der „Kunde“ erhebt Widerspruch. Das dauert. Er braucht die Miete aber sofort. Also geht er zum Sozialgericht und will seine Leistung im Eilverfahren durchsetzen. Das Sozialgericht gibt ihm in der Sache vielleicht Recht, weil der Anspruch auf die Miete besteht. Aber das reicht in einem Eilverfahren nicht. Man braucht noch eine Notlage.

Einige Sozialrichter sahen diese Notlage erst, wenn der Vermieter eine Räumungsklage eingereicht hat. Diese Ansicht war zwar im Streit und nicht alle Richter sahen es so. Aber eben auch nicht wenige.

Damit ist jetzt Schluss. Denn seit BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 01. August 2017 – 1 BvR 1910/12 ist dieser Unfug begraben.

Das Gericht sieht damit die Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs. 4 Grundgesetzverletzt. Denn wenn man notwendige Mietzahlung so lange verzögert, verschlechtert sich das Verhältnis zu dem Vermieter und veranlasst diesen, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Damit ist dann zu befürchten, dass dem „Kunden“ die Kosten einer Räumungsklage auferlegt werden.

Und genau das soll ein sozialrechtliches Eilverfahren doch gerade verhindern. Klare Kante gegen eine unsoziale Rechtsprechung in einigen Bundesländern!

Kein Arbeitsunfall bei bestehender Epilepsie

In der Praxis ist die Bearbeitung von Arbeitsunfällen eine regelmäßig undankbare Aufgabe. Erstens ist die Rechtsprechung extrem streng wegen der Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Zweitens können die Berufsgenossenschaften mit diesen Freibriefen ablehnen wie die Weltmeister. Drittens verstehen die Mandanten das selten, sind oft unzufrieden und fühlen sich wie Lügner oder missverstanden.

So wird es auch dem Kläger in einem vom Sozialgericht Landshut (Urteil vom 31.07.2017, Aktenzeichen S 13 U 133/15) entschiedenen Fall gegangen sein. Der Kläger war Müllmann. Er fiel vom Trittbrett. Deswegen zog er sich schwere Kopfverletzungen zu. Daher begehrte er die Anerkennung als Arbeitsunfall. Der Kläger war zudem Epileptiker und hatte auch zur Zeit des Unfalls einen Anfall.

Das Gericht lehnte die Feststellung als Arbeitsunfall ab. Denn nach der Vernehmung von Arbeitskollegen (!) ist  der Sturz durch einen epileptischen Anfall verursacht worden, nicht als Folge der Arbeit selbst.

Wer versteht sowas? Niemand. Es scheint hier auch vollkommen gleichgültig, ob die harte Belastung der Arbeit den Anfall ausgelöst hat. So sehen das die Mandanten und in der Regel auch mit Recht. Der Unfall geschah schließlich bei der Arbeit und nicht in der Freizeit. Empfehlenswert ist in diesen Fällen in jedem Fall eine frühzeitige Beratung. So können der Verlauf des Verfahrens bestimmt und widersprüchliche Angaben verhindert werden.

Kosten für Räumungsklage als Hartz-IV-Leistung?

Der folgende Fall ist gar nicht untypisch in der Praxis:

Der Mieter bezog seit langer Zeit Hartz IV. Auch die Miete sowie die Nebenkosten wurden vom Jobcenter übernommen. Wegen angeblicher fehlender Mitwirkung in einem vom Jobcenter eingeleiteten Rentenverfahren strich es dem Mieter sämtliche Leistungen. Auch die Miete wurde nicht mehr gezahlt! Es entstanden Mietrückstände. Daraufhin kündigte der Vermieter den Mietvertrag und erhob Klage gegen den Mieter auf Räumung der Wohnung. Glücklicherweise wurden später die Mietrückstände ausgeglichen und die Räumungsklage zurückgezogen! Die Kosten dafür wurden aber trotzdem dem Mieter in Rechnung gestellt.

Kosten für Räumungsklage sind grundsätzlich keine Kosten der Unterkunft 

Der Mieter verlangte die Kosten dann vom Jobcenter zurück. Warum? Weil sie ihm gar nicht gestrichen hätten  Denn er war der Ansicht, dass es auf die Mitwirkung seinerseits nicht ankam.

Das Jobcenter verweigerte die Zahlung. Nach dessen Ansicht gehören zu den Aufwendungen für die Unterkunft in erster Linie alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben. Kosten für eine Räumungsklage jedoch nicht.

Bei Fehlern des Jobcenters sind Kosten für Räumungsklagen als einmalig anfallende Bedarfe der Unterkunft zu berücksichtigen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah das anders. Es hat in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2017 (Az. L 9 AS 1742/14) die Kosten für eine vom Vermieter erhobene Räumungsklage als Hartz IV-Leistung anerkannt!

Jedenfalls, wenn das Jobcenter die Hartz IV-Leistungen zu Unrecht nicht erbracht hat. Es hätte dem Mieter die Kosten für die Unterkunft nicht streichen dürfen. Das Gericht folgte daher der Ansicht des Mieters. Diesen traf an dem Entstehen der Mietrückstände daher keine Schuld. Vielmehr war das Jobcenter dafür verantwortlich. Dieses müsse dann eben auch die Kosten für die Räumungsklage tragen. Die Kosten sind im Zusammenhang mit dem Bedarf an Wohnraum angefallen. Sie stellen daher Unterkunftskosten dar.

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Fehler des Jobcenters müssen Hartz-IV- Bezieher zumindest in dieser Hinsicht nicht mehr selbst ausbügeln. Wieder einmal zeigt sich, dass man sich mit falschen Entscheidungen des Jobcenters nicht einfach abfinden sollte. Es bleibt abzuwarten, ob in Zukunft auch weitere Gerichte so entscheiden werden. Das Landessozialgericht hat übrigens die Überprüfung der Entscheidung zugelassen. Das Bundessozialgericht könnte die Entscheidung daher noch kippen.