Umschulung als Teilhabeleistung durch den Rententräger

Rechtsanwalt für Rentenrecht

Ein Mandant von Rechtsanwalt Schauer fühlte sich von dem Rentenversicherer, der Knappschaft Bahn-See, schlecht behandelt: Er wollte weiterhin arbeiten, konnte dies aber in seinem alten Beruf im Baugewerbe aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr. Er beantragte daher eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung.

Dabei bot er von sich aus zwei mögliche Berufe an, die an sich auch förderungsfähig gewesen wären. Die Knappschaft ignorierte sein Anliegen und lehnte den Antrag ohne nachvollziehbare Begründung ab. Auch ein Widerspruch des Mandanten blieb erfolglos.

Mit RA Schauer wurde gemeinsam eine Klage zum Sozialgericht Frankfurt/Oder verfasst. Der Richter hatte ein offenes Ohr für den Mandanten. Er sah sofort, dass die Knappschaft von ihrem Ermessen bezogen auf den konkreten Sachverhalt keinerlei Gebrauch gemacht hat, sich also völlig ignorant zum Begehren des Mandanten verhielt. Jedoch muss dies genau geschehen, wenn sich die Knappschaft mit einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auseinandersetzt. Der Richter schlug daher einen Vergleich vor, der auch von allen angenommen wurde: Der Mandant erhält einen neuen Bescheid unter Berücksichtigung seiner Interessen und Fähigkeiten und die Kosten des Verfahrens muss die Knappschaft tragen!