Jobcenter und Sozialamt streiten sich, keiner bewilligt!

Dieser vor dem Sozialgericht Berlin verhandelte Fall ist unglaublich, aber wahr: Der Mandantin war zunächst durch das Jobcenter Hartz IV bewilligt worden. Als ihr dann eine geringe Altersrente durch die Deutsche Rentenversicherung in Höhe von lediglich 160,00 € rückwirkend bewilligt worden ist, hob das Jobcenter sofort die Leistungen auf, obwohl der Mandanten noch gar keine Rente ausgezahlt worden ist.

Das Jobcenter schickte die Mandantin zur Aufstockung der Rente zum Sozialamt. Das Sozialamt wiederum schickte die Mandantin zurück zum Jobcenter und wies darauf hin, dass das Jobcenter bis zur ersten Auszahlung der Rente verpflichtet ist, Hartz IV zu bewilligen und verwies insoweit auf interne Verwaltungsvorschriften beim Jobcenter.

Obwohl die Mitarbeiter des Jobcenters an diese internen Verwaltungsvorschriften gebunden sind, schickte das Jobcenter die Mandantin wieder zum Sozialamt und wies darauf hin, dass nun doch das Sozialamt für die Mandantin zwecks Aufstockung ihrer geringen Rente zuständig sei.

Als die Mandantin ihren Rechtsanwalt daraufhin einschaltete, handelte dieser sogleich. Gegen die fehlerhafte Aufhebung des Hartz IV durch das Jobcenter erhob der Rechtsanwalt Widerspruch und beantragte zugleich die Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beim Sozialgericht Berlin. Auch noch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren war das Jobcenter der Auffassung, richtig gehandelt zu haben. Erst das Sozialgericht Berlin gab der Frau Recht und erließ im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen stattgebenden Beschluss. Das Jobcenter hatte dann endlich die Erkenntnis gewonnen fehlerhaft gehandelt zu haben und gab im Nachgang auch dem Widerspruch statt.

Nach Rechtsstreit gewährt Rentenversicherung die begehrte Umschulung

Eine Mandantin konnte erfolgreich beim Sozialgericht Berlin vertreten werden, der zunächst eine Umschulung (sog. Teilhabeleistung) bei der Deutschen Rentenversicherung zur Veranstaltungskauffrau abgelehnt worden ist. Hintergrund des Umschulungsantrags war, dass die Mandantin ihren bisherigen Beruf als Außendienstmitarbeiterin nicht mehr ausüben konnte. Denn die Mandantin ist an einem Augenleiden erkrankt, was mit einer Gesichtsfeldeinschränkung verbunden ist und ihr daher der Führerschein entzogen wurde.

Die Deutsche Rentenversicherung stimmte nur einer Umschulung zur Verwaltungsangestellten zu, aber nicht zur Veranstaltungkauffrau und begründete dies in nicht nachvollziehbarer Weise mit dem Augenleiden der Mandantin.

Das Sozialgericht Berlin kam in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass die Mandantin sehr wohl mit ihrem Augenleiden die gewünschte Ausbildung zur Veranstaltungskauffrau aufnehmen und später auch diesen Beruf ausüben kann. Nach erheblicher Überzeugungsarbeit schloss die Deutsche Rentenversicherung einen Vergleich ab, wonach sie erneut über den Umschulungsantrag entscheiden würde, nun aber in Kenntnis der richterlichen Auffassung. Die Deutschen Rentenversicherung war daher zu überzeugen und  gewährt nun die Umschuldung zur Veranstaltungskauffrau.

Umschulung als Teilhabeleistung durch den Rententräger

Ein Mandant von Rechtsanwalt Schauer fühlte sich von dem Rentenversicherer, der Knappschaft Bahn-See, schlecht behandelt: Er wollte weiterhin arbeiten, konnte dies aber in seinem alten Beruf im Baugewerbe aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr. Er beantragte daher eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung.

Dabei bot er von sich aus zwei mögliche Berufe an, die an sich auch förderungsfähig gewesen wären. Die Knappschaft ignorierte sein Anliegen und lehnte den Antrag ohne nachvollziehbare Begründung ab. Auch ein Widerspruch des Mandanten blieb erfolglos.

Mit RA Schauer wurde gemeinsam eine Klage zum Sozialgericht Frankfurt/Oder verfasst. Der Richter hatte ein offenes Ohr für den Mandanten. Er sah sofort, dass die Knappschaft von ihrem Ermessen bezogen auf den konkreten Sachverhalt keinerlei Gebrauch gemacht hat, sich also völlig ignorant zum Begehren des Mandanten verhielt. Jedoch muss dies genau geschehen, wenn sich die Knappschaft mit einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auseinandersetzt. Der Richter schlug daher einen Vergleich vor, der auch von allen angenommen wurde: Der Mandant erhält einen neuen Bescheid unter Berücksichtigung seiner Interessen und Fähigkeiten und die Kosten des Verfahrens muss die Knappschaft tragen!