Bei der bedarfsmindernden Berücksichtigung von Erwerbseinkommen auf die Höhe des Hartz IV Leistungssatzes ist grundsätzlich der Zufluss für die Anrechnung entscheidend. Wird also das Gehalt am 31.12.2014 ausgezahlt, so mindert es das Hartz IV für den Monat Dezember 2014. Soweit jedoch das Gehalt aus Dezember 2014 erst am 1.1.2015 ausgezahlt wird, so reduziert sich das Hartz IV erst im Januar 2015.
Dies hat in der Vergangenheit zu Streitigkeiten geführt in den Fällen, wenn der Arbeitgeber das im Dezember 2014 erarbeitete Gehalt erst am 1.1.2015 und dann das im Januar 2015 erarbeitete Gehalt bereits am 31.1.2015 ausgezahlt hat. In diesen Fällen lag ein doppelter Gehaltszufluss in einem Monat aus Gehältern vor, die in zwei unterschiedlichen Monaten erarbeitet worden sind. Konsequenterweise müssten dann auch 2 x die Freibeträge von den aus zwei Monaten erzielten Erwerbseinkommen abgesetzt werden. Genau diese Rechtsansicht hat nun das Bundessozialgericht Urteil vom 17.07.2014, Aktenzeichen B 14 AS 25/13 R, bestätigt.