Schwerbehindertenausweis gegen das Versorgungsamt erstritten

Schwerbehinderung

Es war wie so oft: Dem Mandanten war ein Grad der Behinderung von lediglich 40 durch das Versorgungsamt festgestellt worden.

Als schwerbehindert gilt man jedoch erst, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt. Grundlage dür die Bemessung des  Grades der Behinderung sind vor allem die behandelnden Ärzte und die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeschalteten begutachtenden Ärzte. In einem ersten Schritt wird jeder Funktiontsbeeinträchtigung zunächst ein Einzel-GdB zugeordnet und daraus der Gesamt-GdB gebildet. Die Bildung des Gesamt-GdB ist durch das Sozialgericht voll überprüfbar, es findet eine Wertung und Gewichtung statt. Der Gesamt-GdB errechnet sich jedoch nicht einfach aus den addierten Einzel- GdB. Hier sind sozialrechtliche Erfahrung und profunde Kenntnisse medizinischer Sachverhalte unabdingbar.

Die Leiden des  Mandanten waren: beidseitig schwerhörig (Einzel-GdB 30), Kunstgelenkersatz beidseitig der Hüfte (Einzel-GdB 20), degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Bandscheibenschäden (Einzel-GdB  20), eingepflanzte Kunstlinsen beidseitig und Sehminderung beidseitig (Einzel-GdB 20) sowie Bluthochdruck (Einzel-GdB 10). Nach einer intensiven mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Berlin stimmte dann letztendlich das Versorgungsamt zu und stellte den begehrten Grad der Behinderung von 50 fest, wodurch der Mandant nun auch endlich den Schwerbehindertenausweis ausgestellt bekommt. Es zeigte sich abermals, dass es sich lohnt gegen behördliche Entscheidungen gerichtlich vorzugehen.