Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters für die Miete mit Klage angreifbar!

Hartz IV

Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 15. Mai 2016 (Az.         B 4 AS 36/15 R) erleichtert Hartz IV Betroffenen die Abwehr gegen sogenannte „Kostensenkungsaufforderungen“ bezüglich „unangemessener Kosten der Unterkunft“ vom Jobcenter.

Solche Absenkungsforderungen erhalten Leistungsempfänger, wenn ihre Miete nach den Kriterien des Jobcenters zu teuer ist. Man hat dann eine gewisse Zeit, die Miete zB durch Untervermietung oder Verhandeln mit dem Vermieter (leuchtet ein, nicht wahr?) zu senken. Tut man dies nicht, wird nur noch die nach Jobcenterregeln angemessene Miete bezahlt und nicht mehr die vollständige.

Praktisch kommt so eine Absenkungsforderung – wenn man sich die Differenz nicht aus dem Regelsatz abspart – also einem Umzugszwang gleich. Insbesondere bei Städten mit Wohnungsnot bedeutet dies die Ghettoisierung ganzer Bevölkerungsteile in die günstigeren Außenbezirke.

Man kann sich aber unter Umständen gegen eine solche Absenkung zur Wehr setzen. Nicht selten werden die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Absenkung von den Jobcentern missachtet und ich konnte gegebenenfalls vor Gericht die volle Miete erstreiten.

Das geht jetzt noch leichter. Bisher konnte man gegen solche Absenkungen nur über die Bewilligungsbescheide mit der geringeren Miete vorgehen. Das ist nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr nötig. Man kann gegen die Absenkungsforderung selbst vorgehen und damit schon frühzeitig seine Argumente vortragen, um eine spätere Absenkung zu verhindern. Aus dem Terminsbericht:

„Nur durch eine Feststellungsklage kann hier dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, Rechnung getragen werden. Weil existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, ist es den Klägern nicht zumutbar, abzuwarten, ob und wann der Beklagte eine Kostensenkung vornimmt.“ Klage ist also sofort möglich. Freilich muss man auch gute Gründe gegen die Absenkung vortragen. Lassen Sie sich frühzeitig beraten.

Nachtrag: Urteil ist mittlerweile im Langtext veröffentlicht: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188092