Kindergeld nur an betreuenden Elternteil

An sich keine Neuigkeit aus dem Urteil vom 18.05.2017, III R 11/15. Das steht schon in § 64 Abs. 2 EStG. Interessant waren die Details des Falls.

Der klagende Vater wehrte sich gegen eine Rückzahlung von Kindergeld. Dieses hatte er zunächst zu recht bezogen. Dann trennte er sich von der Mutter. Das Kind blieb auch dort. Er bezog aber weiter Kindergeld. Das wollte die Familienkasse zurück.

Der Vater wandte ein, dass er sich a) zeitweilig um eine Versöhnung im Haushalt der Mutter bemühte und b) das Konto, auf welches das Kindergeld bezahlt wurde, auch für die Mutter stets verfügbar war. Wie entschied der Bundesfinanzhof?

Gegen den Vater. Der Versöhnungsversuch änderte nichts daran, dass das Kind bei der Mutter lebte. Und auch die Tatsache, dass die Mutter über das Konto verfügen durfte, streicht nicht durch, dass der Vater der Empfänger des Geldes war. Das erstere Argument ist noch nachvollziehbar, das letztere nicht. Wenn die Mutter das Konto mit dem Kindergeld benutzen konnte, stand es ihr zur Verfügung. Der BFH hilft sich da auch nur mit einem mageren Vergleich ohne weitere Argumente. Trotzdem ist die Sache damit entschieden. Der Vater muss das Kindergeld zurückzahlen. Zum Glück waren es im Fall nur relativ wenige Monate.

Elterngeld und Pflegekind

Bei der Beantwortung einer Frage zum Elterngeld ist mir eine rechtspolitisch fragwürdige Rechtslage aufgefallen:

Wie ist das, wenn ich ein Pflegekind in Vollzeitpflege aufnehme (nach Jugendhilferecht), dann auf Arbeitseinkommen verzichte und später Elterngeld für ein geplantes leibliches Kind beantrage? Welcher Bemessungszeitraum gilt für die Höhe des Elterngeldes?

Der Zeitraum vor der Geburt, wo kein Einkommen mehr wegen des Pflegekindes erzielt wurde oder kann der Bemessungszeitraum vor die Aufnahme des Pflegekindes verschoben werden? Gibt es wenigstens einen Geschwisterbonus?

Meine Antwort fällt aufgrund der scharfen Rechtslage leider negativ aus. Am Ende bleibt es beim Mindestelterngeld. Offenbar macht der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen leiblichen und Pflegekindern, denn die Verschiebung des Bemessungszeitraums ist dann möglich, wenn vor der Geburt von Kind 2 Elterngeld für ein leibliches Kind 1 bezogen wurde. Dann wäre der Bemessungszeitraum vor die Geburt von Kind 1 zu ziehen.

Eine offenbar sehr altmodische Sicht auf das Verhältnis von Eltern zu leiblichen Kindern einerseits und Pflegekindern andererseits…Und im Widerspruch zur Realität, wenn man regelmäßig mit Sozialarbeitern im Jugendhilferecht redet. Hier geht es zur Antwort.

Elterngeldhöhe und Steuerklasse

In einem von Rechtsanwalt Schauer betreuten Fall zum Elterngeld konnte durch einen Widerspruch ein höherer Betrag erstritten werden. Die Mandantin war beruflich in einer asiatischen Botschaft tätig. Da eine solche Botschaft nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehört, ist die Steuerklasseneinordnung etwas komplizierter.

So kompliziert, dass das Bezirksamt sich stumpf nach § 2e BEEG richtete und bei unklarer Steuerklassenlage auf Steuerklasse IV entschied. Tatsächlich hatte der Arbeitgeber, also die Botschaft, auf seinen Lohnabrechnungen keine Steuerklasse angeben, weil die Steuerfrage eine des deutschen Staates ist – eine Botschaft gehört aber eben nicht zu Deutschland. Jedoch hatte die Mandantin Nachweise des Finanzamtes besorgt, nach denen die Abrechnungen des Lohnes eindeutig auf Steuerklasse III hinweisen. Das hat das Bezirksamt nur gar nicht interessiert. Mit Hilfe eines von RA Schauer formulierten Widerspruchs konnte das Bezirksamt überzeugt werden. Denn es kommt auf die Faktenlage an und nicht darauf, was in der Lohnabrechnung steht bzw. nicht steht. Einerseits konnte die Mandantin dadurch 150,00 Euro monatlich mehr erhalten. Andererseits wurde eine langwierige Klage vor dem Sozialgericht vermieden.