Das Hessische Landessozialgericht am 17. Oktober 2017 hat zugunsten einer Arbeitnehmerin entschieden: Eine ungerechtfertigte polizeiliche Untersuchung kann ein Arbeitsunfall sein.
Service-Mitarbeiterin erlitt Schock durch polizeiliche Untersuchung
Die Klägerin war Mitarbeiterin der Deutschen Bahn, die in einem Service-Point am Bahnhof arbeitete. Dort wurde ihr ein gefundener Rucksack von der Bahnsteigaufsicht übergeben. Mit einem Mitarbeiter gemeinsam dokumentierte sie den Inhalt des Rucksacks. Später stellte sich heraus, dass Schmuck, eine Festplatte und Geld aus dem Rucksack fehlten. Die Polizei nahm die Frau mit auf das Revier. Dort musste sie sich komplett entkleiden und eine Leibesvisitation über sich ergehen lassen. Durch diese – rechtswidrige – polizeiliche Maßnahme erlitt die Frau psychische Schäden. Sie fühlte sich hilflos, ohnmächtig und ausgeliefert. Dabei hatte sie ihren Dienst nur gemäß den Vorschriften ausgeführt!
Unfallversicherung verneint Arbeitsunfall
Laut der Unfallkasse handelte es sich bei der polizeilichen Untersuchung um eine private Verrichtung und nicht um eine Maßnahme, die im Rahmen der Arbeit erfolgte. Somit seien die psychischen Schäden nicht durch einen Arbeitsunfall erfolgt, sondern wegen einer rein privaten Tätigkeit. Dies sah das Sozialgericht auch so.
LSG stellt sich gegen die Unfallversicherung
Das Gericht in der höheren Instanz stellte sich jedoch zu Recht klar gegen die Unfallkasse. Die Klägerin hatte sich an alle Vorschriften gehalten und nur das getan, was auf der Arbeit von ihr gefordert wurde. Die Annahme von Fundsachen gehört zu ihrem Job. Allein durch ihre Aufgaben im Service-Point wurde sie von der Polizei verdächtigt, die Wertsachen aus dem Rucksack gestohlen zu haben. Der Schock wurde als Arbeitsunfall anerkannt! Dieser Skandal musste erst durch ein Gericht verhindert werden. In meiner Praxis sind die „Berufsgenossenschaften“ jedoch ähnlich „drauf“. Aber nur wer kämpft, kann gewinnen.