Das Bundesverfassungsgericht am hat 01. August 2017 an einige Sozialrichter im Land eine klare Ansage gemacht!
Folgende Fälle sind häufig in der Praxis: Das Jobcenter zahlt die Miete nicht. Der „Kunde“ erhebt Widerspruch. Das dauert. Er braucht die Miete aber sofort. Also geht er zum Sozialgericht und will seine Leistung im Eilverfahren durchsetzen. Das Sozialgericht gibt ihm in der Sache vielleicht Recht, weil der Anspruch auf die Miete besteht. Aber das reicht in einem Eilverfahren nicht. Man braucht noch eine Notlage.
Einige Sozialrichter sahen diese Notlage erst, wenn der Vermieter eine Räumungsklage eingereicht hat. Diese Ansicht war zwar im Streit und nicht alle Richter sahen es so. Aber eben auch nicht wenige.
Damit ist jetzt Schluss. Denn seit BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 01. August 2017 – 1 BvR 1910/12 ist dieser Unfug begraben.
Das Gericht sieht damit die Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs. 4 Grundgesetzverletzt. Denn wenn man notwendige Mietzahlung so lange verzögert, verschlechtert sich das Verhältnis zu dem Vermieter und veranlasst diesen, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Damit ist dann zu befürchten, dass dem „Kunden“ die Kosten einer Räumungsklage auferlegt werden.
Und genau das soll ein sozialrechtliches Eilverfahren doch gerade verhindern. Klare Kante gegen eine unsoziale Rechtsprechung in einigen Bundesländern!