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Elterngeld und Pflegekind

Bei der Beantwortung einer Frage zum Elterngeld ist mir eine rechtspolitisch fragwürdige Rechtslage aufgefallen:

Wie ist das, wenn ich ein Pflegekind in Vollzeitpflege aufnehme (nach Jugendhilferecht), dann auf Arbeitseinkommen verzichte und später Elterngeld für ein geplantes leibliches Kind beantrage? Welcher Bemessungszeitraum gilt für die Höhe des Elterngeldes?

Der Zeitraum vor der Geburt, wo kein Einkommen mehr wegen des Pflegekindes erzielt wurde oder kann der Bemessungszeitraum vor die Aufnahme des Pflegekindes verschoben werden? Gibt es wenigstens einen Geschwisterbonus?

Meine Antwort fällt aufgrund der scharfen Rechtslage leider negativ aus. Am Ende bleibt es beim Mindestelterngeld. Offenbar macht der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen leiblichen und Pflegekindern, denn die Verschiebung des Bemessungszeitraums ist dann möglich, wenn vor der Geburt von Kind 2 Elterngeld für ein leibliches Kind 1 bezogen wurde. Dann wäre der Bemessungszeitraum vor die Geburt von Kind 1 zu ziehen.

Eine offenbar sehr altmodische Sicht auf das Verhältnis von Eltern zu leiblichen Kindern einerseits und Pflegekindern andererseits…Und im Widerspruch zur Realität, wenn man regelmäßig mit Sozialarbeitern im Jugendhilferecht redet. Hier geht es zur Antwort.

Jobcenter und Sozialamt streiten sich, keiner bewilligt!

Dieser vor dem Sozialgericht Berlin verhandelte Fall ist unglaublich, aber wahr: Der Mandantin war zunächst durch das Jobcenter Hartz IV bewilligt worden. Als ihr dann eine geringe Altersrente durch die Deutsche Rentenversicherung in Höhe von lediglich 160,00 € rückwirkend bewilligt worden ist, hob das Jobcenter sofort die Leistungen auf, obwohl der Mandanten noch gar keine Rente ausgezahlt worden ist.

Das Jobcenter schickte die Mandantin zur Aufstockung der Rente zum Sozialamt. Das Sozialamt wiederum schickte die Mandantin zurück zum Jobcenter und wies darauf hin, dass das Jobcenter bis zur ersten Auszahlung der Rente verpflichtet ist, Hartz IV zu bewilligen und verwies insoweit auf interne Verwaltungsvorschriften beim Jobcenter.

Obwohl die Mitarbeiter des Jobcenters an diese internen Verwaltungsvorschriften gebunden sind, schickte das Jobcenter die Mandantin wieder zum Sozialamt und wies darauf hin, dass nun doch das Sozialamt für die Mandantin zwecks Aufstockung ihrer geringen Rente zuständig sei.

Als die Mandantin ihren Rechtsanwalt daraufhin einschaltete, handelte dieser sogleich. Gegen die fehlerhafte Aufhebung des Hartz IV durch das Jobcenter erhob der Rechtsanwalt Widerspruch und beantragte zugleich die Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beim Sozialgericht Berlin. Auch noch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren war das Jobcenter der Auffassung, richtig gehandelt zu haben. Erst das Sozialgericht Berlin gab der Frau Recht und erließ im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen stattgebenden Beschluss. Das Jobcenter hatte dann endlich die Erkenntnis gewonnen fehlerhaft gehandelt zu haben und gab im Nachgang auch dem Widerspruch statt.

Doppelter Gehaltszufluss in einem Monat = 2 x Freibetrag bei der Einkommensanrechnung auf Hartz IV

Bei der bedarfsmindernden Berücksichtigung von Erwerbseinkommen auf die Höhe des Hartz IV Leistungssatzes ist grundsätzlich der Zufluss für die Anrechnung entscheidend. Wird also das Gehalt am 31.12.2014 ausgezahlt, so mindert es das Hartz IV für den Monat Dezember 2014. Soweit jedoch das Gehalt aus Dezember 2014 erst am 1.1.2015 ausgezahlt wird, so reduziert sich das Hartz IV erst im Januar 2015.

Dies hat in der Vergangenheit zu Streitigkeiten geführt in den Fällen, wenn der Arbeitgeber das im Dezember 2014 erarbeitete Gehalt erst am 1.1.2015 und dann das im Januar 2015 erarbeitete Gehalt bereits am 31.1.2015 ausgezahlt hat. In diesen Fällen lag ein doppelter Gehaltszufluss in einem Monat aus Gehältern vor, die in zwei unterschiedlichen Monaten erarbeitet worden sind. Konsequenterweise müssten dann auch 2 x die Freibeträge von den aus zwei Monaten erzielten Erwerbseinkommen abgesetzt werden. Genau diese Rechtsansicht hat nun das Bundessozialgericht Urteil vom 17.07.2014, Aktenzeichen B 14 AS 25/13 R, bestätigt.

Nach Rechtsstreit gewährt Rentenversicherung die begehrte Umschulung

Eine Mandantin konnte erfolgreich beim Sozialgericht Berlin vertreten werden, der zunächst eine Umschulung (sog. Teilhabeleistung) bei der Deutschen Rentenversicherung zur Veranstaltungskauffrau abgelehnt worden ist. Hintergrund des Umschulungsantrags war, dass die Mandantin ihren bisherigen Beruf als Außendienstmitarbeiterin nicht mehr ausüben konnte. Denn die Mandantin ist an einem Augenleiden erkrankt, was mit einer Gesichtsfeldeinschränkung verbunden ist und ihr daher der Führerschein entzogen wurde.

Die Deutsche Rentenversicherung stimmte nur einer Umschulung zur Verwaltungsangestellten zu, aber nicht zur Veranstaltungkauffrau und begründete dies in nicht nachvollziehbarer Weise mit dem Augenleiden der Mandantin.

Das Sozialgericht Berlin kam in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass die Mandantin sehr wohl mit ihrem Augenleiden die gewünschte Ausbildung zur Veranstaltungskauffrau aufnehmen und später auch diesen Beruf ausüben kann. Nach erheblicher Überzeugungsarbeit schloss die Deutsche Rentenversicherung einen Vergleich ab, wonach sie erneut über den Umschulungsantrag entscheiden würde, nun aber in Kenntnis der richterlichen Auffassung. Die Deutschen Rentenversicherung war daher zu überzeugen und  gewährt nun die Umschuldung zur Veranstaltungskauffrau.

Schwerbehindertenausweis gegen das Versorgungsamt erstritten

Es war wie so oft: Dem Mandanten war ein Grad der Behinderung von lediglich 40 durch das Versorgungsamt festgestellt worden.

Als schwerbehindert gilt man jedoch erst, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt. Grundlage dür die Bemessung des  Grades der Behinderung sind vor allem die behandelnden Ärzte und die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeschalteten begutachtenden Ärzte. In einem ersten Schritt wird jeder Funktiontsbeeinträchtigung zunächst ein Einzel-GdB zugeordnet und daraus der Gesamt-GdB gebildet. Die Bildung des Gesamt-GdB ist durch das Sozialgericht voll überprüfbar, es findet eine Wertung und Gewichtung statt. Der Gesamt-GdB errechnet sich jedoch nicht einfach aus den addierten Einzel- GdB. Hier sind sozialrechtliche Erfahrung und profunde Kenntnisse medizinischer Sachverhalte unabdingbar.

Die Leiden des  Mandanten waren: beidseitig schwerhörig (Einzel-GdB 30), Kunstgelenkersatz beidseitig der Hüfte (Einzel-GdB 20), degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Bandscheibenschäden (Einzel-GdB  20), eingepflanzte Kunstlinsen beidseitig und Sehminderung beidseitig (Einzel-GdB 20) sowie Bluthochdruck (Einzel-GdB 10). Nach einer intensiven mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Berlin stimmte dann letztendlich das Versorgungsamt zu und stellte den begehrten Grad der Behinderung von 50 fest, wodurch der Mandant nun auch endlich den Schwerbehindertenausweis ausgestellt bekommt. Es zeigte sich abermals, dass es sich lohnt gegen behördliche Entscheidungen gerichtlich vorzugehen.

Elterngeldhöhe und Steuerklasse

In einem von Rechtsanwalt Schauer betreuten Fall zum Elterngeld konnte durch einen Widerspruch ein höherer Betrag erstritten werden. Die Mandantin war beruflich in einer asiatischen Botschaft tätig. Da eine solche Botschaft nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehört, ist die Steuerklasseneinordnung etwas komplizierter.

So kompliziert, dass das Bezirksamt sich stumpf nach § 2e BEEG richtete und bei unklarer Steuerklassenlage auf Steuerklasse IV entschied. Tatsächlich hatte der Arbeitgeber, also die Botschaft, auf seinen Lohnabrechnungen keine Steuerklasse angeben, weil die Steuerfrage eine des deutschen Staates ist – eine Botschaft gehört aber eben nicht zu Deutschland. Jedoch hatte die Mandantin Nachweise des Finanzamtes besorgt, nach denen die Abrechnungen des Lohnes eindeutig auf Steuerklasse III hinweisen. Das hat das Bezirksamt nur gar nicht interessiert. Mit Hilfe eines von RA Schauer formulierten Widerspruchs konnte das Bezirksamt überzeugt werden. Denn es kommt auf die Faktenlage an und nicht darauf, was in der Lohnabrechnung steht bzw. nicht steht. Einerseits konnte die Mandantin dadurch 150,00 Euro monatlich mehr erhalten. Andererseits wurde eine langwierige Klage vor dem Sozialgericht vermieden.

Umschulung als Teilhabeleistung durch den Rententräger

Ein Mandant von Rechtsanwalt Schauer fühlte sich von dem Rentenversicherer, der Knappschaft Bahn-See, schlecht behandelt: Er wollte weiterhin arbeiten, konnte dies aber in seinem alten Beruf im Baugewerbe aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr. Er beantragte daher eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung.

Dabei bot er von sich aus zwei mögliche Berufe an, die an sich auch förderungsfähig gewesen wären. Die Knappschaft ignorierte sein Anliegen und lehnte den Antrag ohne nachvollziehbare Begründung ab. Auch ein Widerspruch des Mandanten blieb erfolglos.

Mit RA Schauer wurde gemeinsam eine Klage zum Sozialgericht Frankfurt/Oder verfasst. Der Richter hatte ein offenes Ohr für den Mandanten. Er sah sofort, dass die Knappschaft von ihrem Ermessen bezogen auf den konkreten Sachverhalt keinerlei Gebrauch gemacht hat, sich also völlig ignorant zum Begehren des Mandanten verhielt. Jedoch muss dies genau geschehen, wenn sich die Knappschaft mit einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auseinandersetzt. Der Richter schlug daher einen Vergleich vor, der auch von allen angenommen wurde: Der Mandant erhält einen neuen Bescheid unter Berücksichtigung seiner Interessen und Fähigkeiten und die Kosten des Verfahrens muss die Knappschaft tragen!

Ayurveda-Praktikum in Fernost keine notwendige Betriebsausgabe

Und wieder beschäftigte sich das Sozialgericht Berlin mit der Frage der Einkommensermittlung bei Selbständigen. Dabei ist nach dem Gesetz zunächst der Betriebsgewinn zu ermitteln, also die Differenz von tatsächlichen Betriebseinnahmen und Ausgaben. Anzuerkennen sind dabei nur notwendige, unvermeidbare Ausgaben, die den Lebensumständen eines Leistungsempfängers nicht offensichtlich widersprechen. Steuerrechtliche Vorschriften sind dabei unbeachtlich.

Mit Urteil vom 7. November 2013 (S 157 AS 16471/12) entschied das Sozialgericht Berlin, dass eine selbständige Ayurveda- und Yogalehrerin, die ergänzend Hartz IV bezieht, so wirtschaften muss, dass sie ihren Lebensunterhalt möglichst allein decken kann. Sie hat ihre Betriebsausgaben auf das Notwendige zu beschränken. Ein siebenwöchiges Praktikum in einem Ayurveda-Ressort in Sri Lanka fällt nicht darunter, selbst wenn es der Fortbildung dient. Zudem stünden Nutzen und Kosten der Reise in keinem angemessenen Verhältnis. Die Reise war zwar betrieblich veranlasst, jedoch nicht notwendig gewesen. Die Reisekosten von 854 Euro hätten allein bereits 20% des Betriebsumsatzes ausgemacht. Ohne die Kosten wäre der Gewinn doppelt so hoch gewesen. Zudem habe die Klägerin während des Praktikums sieben Wochen lang keinen Umsatz erwirtschaften können. Die positiven Effekte der Fortbildung könnten diese Nachteile nicht aufwiegen. Eine messbare Erhöhung der Umsätze, zum Beispiel durch einen höheren Bekanntheitsgrad der Klägerin am Markt, sei nicht zu erwarten. Die Praktikumsbescheinigung könne auch nicht – anders als ein anerkanntes Zertifikat – werbewirksam eingesetzt werden.

Das Jobcenter muss die Reisekosten bei der Einkommensermittlung nicht gewinnmindernd berücksichtigen. Hinweis: Bei weitem nicht alle Hartz IV-Empfänger sind arbeitslos. Viele beziehen nur deshalb „aufstockend“ ALG II, weil ihr Einkommen den Bedarf nicht deckt. Dazu gehören auch Selbständige. Häufig kommt es zum Streit um die Frage, wie hoch die tatsächlichen Einnahmen waren und welche Ausgaben bei der Gewinnermittlung in Abzug zu bringen sind. Hier lohnt sich regelmäßig beim Sozialgericht Berlin zu klagen. Denn was unter notwendigen Ausgaben zu verstehen ist, ist bislang bei den Jobcentern und auch bei den Sozialgerichten völlig ungeklärt. Das Sozialgericht ist hier in jedem Einzelfall berufen zu entscheiden, was notwendige Ausgaben sind. Es kommt daher auf gute Argumentation an. Lassen Sie sich daher beraten.

Elektronische Gesundheitskarte ist verfassungsgemäß – Foto ist Pflicht

Mit Beschluss vom 07.11.2013 (S 81 KR 2176/13 ER) hat das Sozialgericht Berlin im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte verpflichtet sind, zum Nachweis ihres Versicherungsschutzes ab dem 1. Januar 2014 die elektronische Gesundheitskarte zu benutzen. Es besteht kein Anspruch gegen die Krankenkassen auf Ausstellung eines anderweitigen Versicherungsnachweises. Sowohl die Nutzungspflicht als auch die Speicherung der Personaldaten auf der Karte sind durch ein überwiegendes Interesse der Versichertengemeinschaft gedeckt. Sie sichern eine effektive Leistungserbringung und Abrechnung. Das obligatorische Foto erleichtert die Identitätskontrolle und verhindert damit einen Missbrauch der Karte.

Zum 1. Januar 2014 wird die Nutzung der seit Jahren umstrittenen elektronischen Gesundheitskarte Pflicht für alle Versicherten. Bereits seit einigen Monaten wehren sich Versicherte vor allem wegen datenschutzrechtlicher Bedenken auch vor dem Sozialgericht Berlin gegen die Einführung der Karte. Bisher wurden die entsprechenden Rechtsschutzanträge wegen fehlender Dringlichkeit abgewiesen. Erstmals lehnte das Sozialgericht einen Antrag nun auch aus inhaltlichen Gründen ab.

Der Antragsteller sei gesetzlich verpflichtet, ab dem 1. Januar 2014 zum Nachweis seines Versicherungsschutzes die elektronische Gesundheitskarte zu nutzen. Diese Nutzungspflicht beschränke zwar die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers, sei jedoch durch das Interesse der Solidargemeinschaft an einer effektiven Leistungserbringung und Abrechnung der Behandlungskosten gerechtfertigt.

Der Antragsteller sei auch zur Mitwirkung verpflichtet. Ohne die Übersendung der Personaldaten und eines Lichtbildes könne die Krankenkasse seine Karte nicht erstellen.

Bei der Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur elektronischen Gesundheitskarte ändere sich nichts am Umfang der Daten, die zwingend auf der Karte enthalten seien. Weder die Speicherung dieser Daten noch das Photo verletzten das Sozialgeheimnis des Antragstellers oder sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 und 1 Abs. 1 Grundgesetz). Das Allgemeininteresse an der Darstellung des Lichtbildes und der Speicherung der Daten überwiege erheblich das Individualinteresse des Antragstellers. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung müsse hingenommen werden. Die zwingend anzugebenden Personaldaten beträfen keine höchstpersönlichen oder sensiblen Verhältnisse des Versicherten. Das Versicherungssystem könne im Übrigen nur funktionieren, wenn sich alle Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen ausweisen würden. Der Umstand, dass die elektronische Gesundheitskarte technisch geeignet sei, weitere Angaben und Funktionalitäten aufzunehmen, stehe der Nutzung nicht entgegen. Zum einen seien diese erweiterten Möglichkeiten noch gar nicht eingeführt. Zum anderen sei die erweiterte technische Nutzung laut Gesetz nur bei entsprechender Zustimmung der Versicherten zulässig.

Hinweis: Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung mit Urteil vom 18. November 2014 (Az. B 1 KR 35/13 R) mittlerweile bestätigt.

Sittenwidriger Untermietvertrag zulasten des Jobcenters?

Ein interessanter Fall scheint sich in Würzburg abgespielt zu haben: Dort kostete eine Mietwohnung 540,00 Euro warm. Ein Teil der Wohnung wurde an einen ALG II Antragssteller untervermietet. Die Untermiete betrug 320,00 Euro. Das Jobcenter bewilligte jedoch nur die Hälfte der Gesamtmiete, also 270,00 Euro. Einen Hausbesuch ließ der ALG II Empfänger nicht zu.

Die Klage vor dem Sozialgericht Würzburg hatte Erfolg. Die Richter begründeten ihr Urteil: Zwischen Untervermieter und Untermieter bestand keine Bedarfsgemeinschaft. Zudem war die Untermiete auch für einen größeren Teil der Wohnung angesetzt. Es besteht kein Vertrag zu Lasten der Allgemeinheit. 

Diese Entscheidung wurde vom Landessozialgericht Bayern gehalten (Beschluss vom 23. August 2013, L 11 AS 479/13 NZB).

Hinweis: Die Entscheidung ist zu begrüßen, allerdings auch zweifelhaft: Die Jobcenter sind ausreichend über die Angemessenheitswerte der lokalen Verordnungen über die Kosten der Unterkunft vor „Missbrauch“ geschützt. Bitte denken Sie daran, dass Sie – wie der Kläger – nicht dazu verpflichtet sind, den Prüfdienst des Jobcenters hineinzulassen. Und wie man sieht, kann man trotzdem vor Gericht obsiegen!