Ayurveda-Praktikum in Fernost keine notwendige Betriebsausgabe

Hartz IV

Und wieder beschäftigte sich das Sozialgericht Berlin mit der Frage der Einkommensermittlung bei Selbständigen. Dabei ist nach dem Gesetz zunächst der Betriebsgewinn zu ermitteln, also die Differenz von tatsächlichen Betriebseinnahmen und Ausgaben. Anzuerkennen sind dabei nur notwendige, unvermeidbare Ausgaben, die den Lebensumständen eines Leistungsempfängers nicht offensichtlich widersprechen. Steuerrechtliche Vorschriften sind dabei unbeachtlich.

Mit Urteil vom 7. November 2013 (S 157 AS 16471/12) entschied das Sozialgericht Berlin, dass eine selbständige Ayurveda- und Yogalehrerin, die ergänzend Hartz IV bezieht, so wirtschaften muss, dass sie ihren Lebensunterhalt möglichst allein decken kann. Sie hat ihre Betriebsausgaben auf das Notwendige zu beschränken. Ein siebenwöchiges Praktikum in einem Ayurveda-Ressort in Sri Lanka fällt nicht darunter, selbst wenn es der Fortbildung dient. Zudem stünden Nutzen und Kosten der Reise in keinem angemessenen Verhältnis. Die Reise war zwar betrieblich veranlasst, jedoch nicht notwendig gewesen. Die Reisekosten von 854 Euro hätten allein bereits 20% des Betriebsumsatzes ausgemacht. Ohne die Kosten wäre der Gewinn doppelt so hoch gewesen. Zudem habe die Klägerin während des Praktikums sieben Wochen lang keinen Umsatz erwirtschaften können. Die positiven Effekte der Fortbildung könnten diese Nachteile nicht aufwiegen. Eine messbare Erhöhung der Umsätze, zum Beispiel durch einen höheren Bekanntheitsgrad der Klägerin am Markt, sei nicht zu erwarten. Die Praktikumsbescheinigung könne auch nicht – anders als ein anerkanntes Zertifikat – werbewirksam eingesetzt werden.

Das Jobcenter muss die Reisekosten bei der Einkommensermittlung nicht gewinnmindernd berücksichtigen. Hinweis: Bei weitem nicht alle Hartz IV-Empfänger sind arbeitslos. Viele beziehen nur deshalb „aufstockend“ ALG II, weil ihr Einkommen den Bedarf nicht deckt. Dazu gehören auch Selbständige. Häufig kommt es zum Streit um die Frage, wie hoch die tatsächlichen Einnahmen waren und welche Ausgaben bei der Gewinnermittlung in Abzug zu bringen sind. Hier lohnt sich regelmäßig beim Sozialgericht Berlin zu klagen. Denn was unter notwendigen Ausgaben zu verstehen ist, ist bislang bei den Jobcentern und auch bei den Sozialgerichten völlig ungeklärt. Das Sozialgericht ist hier in jedem Einzelfall berufen zu entscheiden, was notwendige Ausgaben sind. Es kommt daher auf gute Argumentation an. Lassen Sie sich daher beraten.