Ayurveda-Praktikum in Fernost keine notwendige Betriebsausgabe

Und wieder beschäftigte sich das Sozialgericht Berlin mit der Frage der Einkommensermittlung bei Selbständigen. Dabei ist nach dem Gesetz zunächst der Betriebsgewinn zu ermitteln, also die Differenz von tatsächlichen Betriebseinnahmen und Ausgaben. Anzuerkennen sind dabei nur notwendige, unvermeidbare Ausgaben, die den Lebensumständen eines Leistungsempfängers nicht offensichtlich widersprechen. Steuerrechtliche Vorschriften sind dabei unbeachtlich.

Mit Urteil vom 7. November 2013 (S 157 AS 16471/12) entschied das Sozialgericht Berlin, dass eine selbständige Ayurveda- und Yogalehrerin, die ergänzend Hartz IV bezieht, so wirtschaften muss, dass sie ihren Lebensunterhalt möglichst allein decken kann. Sie hat ihre Betriebsausgaben auf das Notwendige zu beschränken. Ein siebenwöchiges Praktikum in einem Ayurveda-Ressort in Sri Lanka fällt nicht darunter, selbst wenn es der Fortbildung dient. Zudem stünden Nutzen und Kosten der Reise in keinem angemessenen Verhältnis. Die Reise war zwar betrieblich veranlasst, jedoch nicht notwendig gewesen. Die Reisekosten von 854 Euro hätten allein bereits 20% des Betriebsumsatzes ausgemacht. Ohne die Kosten wäre der Gewinn doppelt so hoch gewesen. Zudem habe die Klägerin während des Praktikums sieben Wochen lang keinen Umsatz erwirtschaften können. Die positiven Effekte der Fortbildung könnten diese Nachteile nicht aufwiegen. Eine messbare Erhöhung der Umsätze, zum Beispiel durch einen höheren Bekanntheitsgrad der Klägerin am Markt, sei nicht zu erwarten. Die Praktikumsbescheinigung könne auch nicht – anders als ein anerkanntes Zertifikat – werbewirksam eingesetzt werden.

Das Jobcenter muss die Reisekosten bei der Einkommensermittlung nicht gewinnmindernd berücksichtigen. Hinweis: Bei weitem nicht alle Hartz IV-Empfänger sind arbeitslos. Viele beziehen nur deshalb „aufstockend“ ALG II, weil ihr Einkommen den Bedarf nicht deckt. Dazu gehören auch Selbständige. Häufig kommt es zum Streit um die Frage, wie hoch die tatsächlichen Einnahmen waren und welche Ausgaben bei der Gewinnermittlung in Abzug zu bringen sind. Hier lohnt sich regelmäßig beim Sozialgericht Berlin zu klagen. Denn was unter notwendigen Ausgaben zu verstehen ist, ist bislang bei den Jobcentern und auch bei den Sozialgerichten völlig ungeklärt. Das Sozialgericht ist hier in jedem Einzelfall berufen zu entscheiden, was notwendige Ausgaben sind. Es kommt daher auf gute Argumentation an. Lassen Sie sich daher beraten.

Zwang zur Rentenantragsstellung durch die Jobcenter?

Zwang zur Rentenantragsstellung durch das Jobcenter? Was sich wie eine Absurdität anhört, weil es regelmäßig mit Rentenkürzungen zusammenhängt, ist gesetzliche Realität! Ältere Arbeitslose machen mit dieser Möglichkeit des Jobcenters, welche sich aus § 5 Abs. 3 SGB II schöpft, vermehrt Bekanntschaft.

In einem von Rechtsanwalt Schauer betreuten Fall konnte das Jobcenter mit dieser Vorgehensweise (SG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 2013, S 102 AS 24257/13 ER) vorläufig gestoppt werden. Hier hatte sich das Jobcenter widersprüchlich verhalten: Einerseits sollte die Mandantin auf dem Arbeitsmarkt keinerlei Chance mehr haben – daher die frühzeitige Rente, gleichzeitig gab es jedoch eine Eingliederungsvereinbarung, nach der die Mandantin auf dem Arbeitsmarkt tätig werden sollte. 

Auch sonst sind die Anforderungen zur „Zwangsverrentung“ von der Rechtsprechung recht hoch. So schreibt unser Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 27. September 2013, L 28 AS 2330/13 B ER) gegen einen offenbar recht behördenfreundlichen Sozialrichter aus Cottbus:

Der Antragsgegner muss daher seine Gründe für die Verpflichtung der Antragstellerin zur Rentenantragstellung bereits in seinem Aufforderungsschreiben darlegen. Bei seiner Ermessensausübung sind etwa die voraussichtliche Dauer oder Höhe des Leistungsbezugs, absehbarer Einkommenszufluss oder dauerhafte Krankheit zu berücksichtigen. Insbesondere in Bezug auf die Stellung eines vorzeitigen Altersrentenantrags ist zu berücksichtigen, dass der Leistungsberechtigte als Altersrentner von Leistungen nach dem SGB II – und damit auch von solchen nach §§ 16 ff. – ausgeschlossen ist. Zudem ist die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente regelmäßig mit Abschlägen verbunden […] Von diesem Ermessen hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 19. März 2013 keinen Gebrauch gemacht bzw. im Bescheid nicht zum Ausdruck gebracht. Er enthält keine Ausführungen, die erkennen lassen, dass der Antragsgegner die Verpflichtung zur Ausübung des Ermessens erfüllt. Damit liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor. Das Gericht stellt deutlich klar, dass die Entscheidung zur Zwangsverrentung eine gut überlegte Ausnahme und nicht die Regel sein soll. Schon gar nicht soll das Jobcenter hier eine Möglichkeit bekommen, „Kunden“ einfach wie auf dem Verschiebebahnhof zu einer anderen Behörde abzuschieben!

Sittenwidriger Untermietvertrag zulasten des Jobcenters?

Ein interessanter Fall scheint sich in Würzburg abgespielt zu haben: Dort kostete eine Mietwohnung 540,00 Euro warm. Ein Teil der Wohnung wurde an einen ALG II Antragssteller untervermietet. Die Untermiete betrug 320,00 Euro. Das Jobcenter bewilligte jedoch nur die Hälfte der Gesamtmiete, also 270,00 Euro. Einen Hausbesuch ließ der ALG II Empfänger nicht zu.

Die Klage vor dem Sozialgericht Würzburg hatte Erfolg. Die Richter begründeten ihr Urteil: Zwischen Untervermieter und Untermieter bestand keine Bedarfsgemeinschaft. Zudem war die Untermiete auch für einen größeren Teil der Wohnung angesetzt. Es besteht kein Vertrag zu Lasten der Allgemeinheit. 

Diese Entscheidung wurde vom Landessozialgericht Bayern gehalten (Beschluss vom 23. August 2013, L 11 AS 479/13 NZB).

Hinweis: Die Entscheidung ist zu begrüßen, allerdings auch zweifelhaft: Die Jobcenter sind ausreichend über die Angemessenheitswerte der lokalen Verordnungen über die Kosten der Unterkunft vor „Missbrauch“ geschützt. Bitte denken Sie daran, dass Sie – wie der Kläger – nicht dazu verpflichtet sind, den Prüfdienst des Jobcenters hineinzulassen. Und wie man sieht, kann man trotzdem vor Gericht obsiegen!

Sozialgericht Gießen: „Temporäre Bedarfsgemeinschaft“

In drei Fällen beim Sozialgericht Gießen (Az. S 27 AS 1347/10, S 27 AS 1347/10, S 27 AS 1349/10) konnte am 28.11.2013 das Sozialgericht nach Zeugenbefragung des Kindsvaters überzeugt werden, dass eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft vorlag.

Nach der Entscheidung des BSG vom 07.11.06 (B 7b AS 14/06 R) liegt nämlich eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft (BG) dann vor, wenn Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit für jeweils länger als einen Tag im Haushalt des jeweiligen Elternteils wohnen. Für diese Zeit gehören sie dem Haushalt des Elternteils an (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Ist der Elternteil erwerbsfähig und leistungsberechtigt bilden die Kinder für diese Zeit mit ihm eine (temporäre/zeitweise) BG.

Da eine schriftliche Umgangsrechtsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Kindesvater nicht getroffen war, kam es entscheidend auf die Aussage des Kindesvaters an, der aber die bereits schriftsätzlich vorgetragenen gelebten Umgang der Kinder mit der Mutter als Klägerin bestätigte. Die Konsequenz hieraus war, dass das Jobcenter einen Vergleich abschloss, wonach es von einer Rückforderung Abstand nahm und zugleich der Klägerin noch einen vierstelliger Betrag an Leistungen nachzahlte.Hinweis: Soweit Sie Elternteil sind, Hartz IV beziehen und teilweise Ihre Kinder mit in Ihrem Haushalt leben, beantragen Sie auch für Ihre Kinder mit dem Stichwort „temporäre Bedarfsgemeinschaft“ Leistungen beim Jobcenter.

Beginn der selbständigen Tätigkeit bei Hartz-IV-Empfänger

Und wieder ging es bei einem Fall vor dem Sozialgericht Berlin (Az. S 172 AS 24479/11) um die Höhe des anzurechnenden Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Hier war vor allem streitig, wann der Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit war. Dies war wichtig, da durch den Leistungsempfänger am Beginn seiner Selbständigkeit erhebliche Investitionen getroffen worden sind. Da das beklagte Jobcenter zunächst einen späteren Beginn der Selbständigkeit feststellte, setzte es diese Ausgaben nicht in Ihre Berechnungen mit ein und ging irrig von einem höheren Gewinn als Einkommen aus.

Nach über 1,5 Stunden mündlicher Verhandlung konnte das beklagte Jobcenter davon überzeugt werden, einen Vergleich abzuschließen. Danach musste der Kläger statt ursprünglich 2.231,44 € nunmehr lediglich 823,80 € an das Jobcenter zurückzahlen.

Anzumerken ist noch, dass vor der mündlichen Verhandlung durch das Sozialgericht Berlin im schriftlichen Wege eine Vergleich vorgeschlagen worden ist, wonach der Kläger an das Jobcenter 1.910,27 € zurückzahlen sollte. Jedoch muss hier unterstrichen werden, dass die mündliche Verhandlung vor der 172. Kammer beim Sozialgericht Berlin durch die vorsitzende Richterin sehr freundlich, sachlich, kompetent und fair für alle Beteiligten geführt worden ist. Endlich ist dem Kläger zu seinem Recht verholfen worden.

Hinweis: Soweit Sie selbständig sind, Hartz IV beziehen und vom Jobcenter angeschrieben werden, wonach Sie wegen Ihres Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit, Leistungen zurückzahlen sollen, lohnt es sich regelmäßig hiergegen vorzugehen.

Erstausstattung für Wohnung ist grundsätzlich Zuschuss und kein Darlehen!

Das Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg hatte in einem von Rechtsanwalt Schauer betreuten Fall eine ganz eigene juristische Interpretation des Hartz-IV-Gesetzes. Die Mandantin beantragte Erstausstattung für die Wohnung. Diese bekam sie zwar teilweise bewilligt, allerdings als Darlehen. 

Bereits im Widerspruch gegen diese Entscheidung war die junge Mutter anwaltlich vertreten, aber der Hinweis auf den klaren anzuwendenden Wortlaut des § 24 Abs. 3 SGB II schien beim Sachbearbeiter in der Widerspruchsstelle kein Interesse hervorzurufen.  So musste die Mandantin beim Sozialgericht Berlin mit weiterer Hilfe von Rechtsanwalt Schauer klagen.

Ohne längere Prozessdauer knickte das Jobcenter ein und übernahm nicht nur den verweigerten Rest der Erstausstattung, sondern wandelte die Leistung auch in einen reinen Zuschuss statt einem Darlehen um. Sämtliche Kosten waren nach diesem vollen Anerkenntnis natürlich auch vom Jobcenter zu tragen.

Kein Betrug bei Arbeitslosmeldung und rechtswidrigem BAB Weiterbezug

Ein Mandant von Rechtsanwalt Schauer wurde des Sozialbetruges beschuldigt. Er hatte eine Ausbildung begonnen und eine gewisse Zeit rechtmäßig Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bezogen. Dann brach er jedoch die Ausbildung ab.

Er ging zur Bundesagentur für Arbeit und meldete sich arbeitslos. Das BAB bezog der Mandant jedoch weiter – neben einer weiteren Sozialleistung (Hartz IV). Dies ist grundsätzlich rechtswidrig. Aber ist es Betrug? Auf den ersten Blick vielleicht und so sah es auch die BAB-Behörde und schickte eine Anzeige zur Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Schauer wies jedoch in seinem Verteidigungsschreiben an die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die BAB-Behörde immerhin genau die gleiche Agentur für Arbeit ist, bei welcher sich der Mandant arbeitslos meldete! Es mag sein, dass die Stelle, welche die Arbeitslosmeldung entgegennimmt nicht die gleiche Abteilung ist, welche für BAB zuständig ist. Aber da es sich um das gleiche „Behördendach“ handelt, hatte der Mandant faktisch nichts verschwiegen. Im Gegenteil – er hat die Behörde über eine Veränderung der Tatsache, den Abbruch der Ausbildung, informiert. Zu mehr war er nicht verpflichtet.

Die Staatsanwaltschaft sah das dann genau so und ließ die Anklage fallen. Hinweis: Die überzahlte Leistung muss der Mandant im hiesigen Fall trotzdem zurückzahlen. Aber auch hier können sich Behördenfehler einschleichen, welche für einen Widerspruch fruchtbar gemacht werden können. Lassen Sie sich bereiten und vor allem: KEINE AUSSAGE BEI POLIZEI UND STAATSANWALTSCHAFT ohne anwaltlichen Rat und Akteneinsicht!

Zeitpunkt der Anrechnung von Einkommen auf Hartz IV

Dem Kläger floss sein Gehalt schon am 1.4. auf sein Konto. Er beantragte am selben Tag, d.h. zu den üblichen Öffnungszeiten des Jobcenters Hartz IV. Nach Ansicht des Klägers sei die Antragstellung am 1.4. zeitlich erst nach der Gutschrift des Betrags auf dem Konto erfolgt, was zeitlich gesehen auch tatsächlich der Fall war.

Leider stellte sich das BSG mit Urteil vom 14.2.2013 (B 14 AS 51/12 R) der Rechtsansicht des Klägers entgegen. Es führte aus, dass die am 1.4. dem Konto des Klägers gutgeschriebene Gehaltszahlung, als Einnahme im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II am 1.4 anzusehen ist, weil sie an dem selben Tag auf seinem Konto einging, an dem er auch seinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellte. Auf die Uhrzeit der Kontogutschrift und den der Antragstellung beim Jobcenter kommt es nicht an.

Denn nach dem SGB II ist die kleinstmögliche Bedarfszeit der Tag. Die genaue Uhrzeit von Antragstellung und Gutschrift ist nicht relevant. Dabei stützte sich das BSG auf die zwischenzeitliche Neuregelung des § 37 Abs. 2 SGB II.

Hinweis: Es ist ein riesen Unterschied, ob das Gehalt am letzten eines Monats oder am ersten des Folgemonats auf das Konto gezahlt wird. Wird es erst am erstem des Folgemonats auf das Konto gezahlt, wird es als Einkommen im Folgemonat angerechnet. Dies reduziert dann den Anspruch auf Hartz IV und kann sogar zu einer kompletten Ablehnung von Hartz IV für diesen Monat führen.

Keine Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehen aus Hartz IV-Regelsatz bei atypischen Fall

Eine mutige Entscheidung traf das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 22.02.2013 (S 37 AS 25006/12), zur Frage der ansonsten üblichen Soforttilgung einer durch das Jobcenter gewährten darlehensweisen Mietkaution. Es sprach der Klägerin einen Anspruch auf Umwandlung des Mietkautionsdarlehen in eine Zuschuss-Leistung unter Aufrechterhaltung der dementsprechend zu modifizierenden Abtretungserklärung sowie der Rückzahlungsklauseln für den Fall der Aufgabe der Wohnung oder der Beendigung des Leistungsbezuges, zu.

Zwar soll nach § 22 Abs. 6 SGB II eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden. Danach besteht im Regelfall die Verpflichtung, die Kaution als Darlehen unter den dann zwingenden Voraussetzungen des § 42a SGB II (vorrangiger Vermögenseinsatz, Tilgung mit den laufenden Regelleistungen) zu vergeben.

Für außergewöhnliche Sachverhalte (atypische Fallgestaltungen) räumt die Soll-Formulierung den Jobcentern jedoch die Befugnis ein, die vom Vermieter geforderte Mietsicherheit auch auf andere Weise als durch ein Mietkautionsdarlehen an den Leistungsberechtigten zu stellen.

Nach Ansicht des Sozialgerichts lag bei der Klägerin eine atypische Fallgestaltung vor. Dabei nahm es eine verfassungskonforme Auslegung vor. Danach darf es zu keiner dauerhaften Unterschreitung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums, Aushebelung des Ansparkonzepts und auch zu keiner verfestigten Bedarfsunterdeckung kommen.

Die Situation der Klägerin – Bezug einer Wohnung aus dem Zustand völliger Mittellosigkeit bei Unterbringung in einem Notquartier – unterschied sich signifikant von der eines Leistungsberechtigten mit Wohnung, der aus eigenem Wunsch oder als Reaktion auf eine Kostensenkungsaufforderung einen Wohnungswechsel planen und Vorkehrungen zur Erlangung einer tragbaren Kaution (Privatdarlehen, Kautionsversicherung etc.) treffen kann.

Dazu kam, dass die Klägerin als alleinerziehende Mutter und aufgrund ihres Lebensschicksals erhebliche Vermittlungshemmnisse bei der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben hat.Hinweis: Dieses Urteil der 37. Kammer des Sozialgerichts Berlin guckt über den Tellerrand der sozialgerichtlichen Praxis hinaus, sieht den jeweiligen einzelnen Fall und entscheidet gegen den Mainstream. Dies verdient Anerkennung und Respekt.