In drei Fällen beim Sozialgericht Gießen (Az. S 27 AS 1347/10, S 27 AS 1347/10, S 27 AS 1349/10) konnte am 28.11.2013 das Sozialgericht nach Zeugenbefragung des Kindsvaters überzeugt werden, dass eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft vorlag.
Nach der Entscheidung des BSG vom 07.11.06 (B 7b AS 14/06 R) liegt nämlich eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft (BG) dann vor, wenn Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit für jeweils länger als einen Tag im Haushalt des jeweiligen Elternteils wohnen. Für diese Zeit gehören sie dem Haushalt des Elternteils an (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Ist der Elternteil erwerbsfähig und leistungsberechtigt bilden die Kinder für diese Zeit mit ihm eine (temporäre/zeitweise) BG.
Da eine schriftliche Umgangsrechtsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Kindesvater nicht getroffen war, kam es entscheidend auf die Aussage des Kindesvaters an, der aber die bereits schriftsätzlich vorgetragenen gelebten Umgang der Kinder mit der Mutter als Klägerin bestätigte. Die Konsequenz hieraus war, dass das Jobcenter einen Vergleich abschloss, wonach es von einer Rückforderung Abstand nahm und zugleich der Klägerin noch einen vierstelliger Betrag an Leistungen nachzahlte.Hinweis: Soweit Sie Elternteil sind, Hartz IV beziehen und teilweise Ihre Kinder mit in Ihrem Haushalt leben, beantragen Sie auch für Ihre Kinder mit dem Stichwort „temporäre Bedarfsgemeinschaft“ Leistungen beim Jobcenter.