Dem Kläger floss sein Gehalt schon am 1.4. auf sein Konto. Er beantragte am selben Tag, d.h. zu den üblichen Öffnungszeiten des Jobcenters Hartz IV. Nach Ansicht des Klägers sei die Antragstellung am 1.4. zeitlich erst nach der Gutschrift des Betrags auf dem Konto erfolgt, was zeitlich gesehen auch tatsächlich der Fall war.
Leider stellte sich das BSG mit Urteil vom 14.2.2013 (B 14 AS 51/12 R) der Rechtsansicht des Klägers entgegen. Es führte aus, dass die am 1.4. dem Konto des Klägers gutgeschriebene Gehaltszahlung, als Einnahme im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II am 1.4 anzusehen ist, weil sie an dem selben Tag auf seinem Konto einging, an dem er auch seinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellte. Auf die Uhrzeit der Kontogutschrift und den der Antragstellung beim Jobcenter kommt es nicht an.
Denn nach dem SGB II ist die kleinstmögliche Bedarfszeit der Tag. Die genaue Uhrzeit von Antragstellung und Gutschrift ist nicht relevant. Dabei stützte sich das BSG auf die zwischenzeitliche Neuregelung des § 37 Abs. 2 SGB II.
Hinweis: Es ist ein riesen Unterschied, ob das Gehalt am letzten eines Monats oder am ersten des Folgemonats auf das Konto gezahlt wird. Wird es erst am erstem des Folgemonats auf das Konto gezahlt, wird es als Einkommen im Folgemonat angerechnet. Dies reduziert dann den Anspruch auf Hartz IV und kann sogar zu einer kompletten Ablehnung von Hartz IV für diesen Monat führen.