Ein Mandant von Rechtsanwalt Schauer wurde des Sozialbetruges beschuldigt. Er hatte eine Ausbildung begonnen und eine gewisse Zeit rechtmäßig Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bezogen. Dann brach er jedoch die Ausbildung ab.
Er ging zur Bundesagentur für Arbeit und meldete sich arbeitslos. Das BAB bezog der Mandant jedoch weiter – neben einer weiteren Sozialleistung (Hartz IV). Dies ist grundsätzlich rechtswidrig. Aber ist es Betrug? Auf den ersten Blick vielleicht und so sah es auch die BAB-Behörde und schickte eine Anzeige zur Staatsanwaltschaft.
Rechtsanwalt Schauer wies jedoch in seinem Verteidigungsschreiben an die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die BAB-Behörde immerhin genau die gleiche Agentur für Arbeit ist, bei welcher sich der Mandant arbeitslos meldete! Es mag sein, dass die Stelle, welche die Arbeitslosmeldung entgegennimmt nicht die gleiche Abteilung ist, welche für BAB zuständig ist. Aber da es sich um das gleiche „Behördendach“ handelt, hatte der Mandant faktisch nichts verschwiegen. Im Gegenteil – er hat die Behörde über eine Veränderung der Tatsache, den Abbruch der Ausbildung, informiert. Zu mehr war er nicht verpflichtet.
Die Staatsanwaltschaft sah das dann genau so und ließ die Anklage fallen. Hinweis: Die überzahlte Leistung muss der Mandant im hiesigen Fall trotzdem zurückzahlen. Aber auch hier können sich Behördenfehler einschleichen, welche für einen Widerspruch fruchtbar gemacht werden können. Lassen Sie sich bereiten und vor allem: KEINE AUSSAGE BEI POLIZEI UND STAATSANWALTSCHAFT ohne anwaltlichen Rat und Akteneinsicht!