Eine Mandantin konnte erfolgreich beim Sozialgericht Berlin vertreten werden, der zunächst eine Umschulung (sog. Teilhabeleistung) bei der Deutschen Rentenversicherung zur Veranstaltungskauffrau abgelehnt worden ist. Hintergrund des Umschulungsantrags war, dass die Mandantin ihren bisherigen Beruf als Außendienstmitarbeiterin nicht mehr ausüben konnte. Denn die Mandantin ist an einem Augenleiden erkrankt, was mit einer Gesichtsfeldeinschränkung verbunden ist und ihr daher der Führerschein entzogen wurde.
Die Deutsche Rentenversicherung stimmte nur einer Umschulung zur Verwaltungsangestellten zu, aber nicht zur Veranstaltungkauffrau und begründete dies in nicht nachvollziehbarer Weise mit dem Augenleiden der Mandantin.
Das Sozialgericht Berlin kam in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass die Mandantin sehr wohl mit ihrem Augenleiden die gewünschte Ausbildung zur Veranstaltungskauffrau aufnehmen und später auch diesen Beruf ausüben kann. Nach erheblicher Überzeugungsarbeit schloss die Deutsche Rentenversicherung einen Vergleich ab, wonach sie erneut über den Umschulungsantrag entscheiden würde, nun aber in Kenntnis der richterlichen Auffassung. Die Deutschen Rentenversicherung war daher zu überzeugen und gewährt nun die Umschuldung zur Veranstaltungskauffrau.