Dieser vor dem Sozialgericht Berlin verhandelte Fall ist unglaublich, aber wahr: Der Mandantin war zunächst durch das Jobcenter Hartz IV bewilligt worden. Als ihr dann eine geringe Altersrente durch die Deutsche Rentenversicherung in Höhe von lediglich 160,00 € rückwirkend bewilligt worden ist, hob das Jobcenter sofort die Leistungen auf, obwohl der Mandanten noch gar keine Rente ausgezahlt worden ist.
Das Jobcenter schickte die Mandantin zur Aufstockung der Rente zum Sozialamt. Das Sozialamt wiederum schickte die Mandantin zurück zum Jobcenter und wies darauf hin, dass das Jobcenter bis zur ersten Auszahlung der Rente verpflichtet ist, Hartz IV zu bewilligen und verwies insoweit auf interne Verwaltungsvorschriften beim Jobcenter.
Obwohl die Mitarbeiter des Jobcenters an diese internen Verwaltungsvorschriften gebunden sind, schickte das Jobcenter die Mandantin wieder zum Sozialamt und wies darauf hin, dass nun doch das Sozialamt für die Mandantin zwecks Aufstockung ihrer geringen Rente zuständig sei.
Als die Mandantin ihren Rechtsanwalt daraufhin einschaltete, handelte dieser sogleich. Gegen die fehlerhafte Aufhebung des Hartz IV durch das Jobcenter erhob der Rechtsanwalt Widerspruch und beantragte zugleich die Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beim Sozialgericht Berlin. Auch noch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren war das Jobcenter der Auffassung, richtig gehandelt zu haben. Erst das Sozialgericht Berlin gab der Frau Recht und erließ im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen stattgebenden Beschluss. Das Jobcenter hatte dann endlich die Erkenntnis gewonnen fehlerhaft gehandelt zu haben und gab im Nachgang auch dem Widerspruch statt.