Wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auszieht und dem Jobcenter sein neues Konto benennt, muss es keine Rückforderung wegen falsch überwiesenem Geld leisten.
Schon das gewöhnliche Verhältnis zwischen Jobcenter und einer Hartz IV leistungsberechtigten Person kann sehr kompliziert werden. Vermögen, Nebenjob, Bewilligungszeitraum, Mietkaution, Sanktionen und Rückzahlung überzahlter Nebenkosten – alles kann durcheinander geraten und am Schluss sieht man sich einer ungerechtfertigten Rückforderung des Jobcenters ausgesetzt.
Mit dieser Situation sah sich ein junger Mandant von mir konfrontiert. Bei ihm kam erschwerend dazu: Er lebte noch bei seiner Mutter und allein deren Konto war dem Jobcenter bekannt. Da die beiden eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, ist das rechtlich kein Problem. Und auch finanziell war niemand beschwert, da die beiden schließlich beisammen lebten.
Mein Mandant hatte nun jedoch seine Ausbildung beendet und wollte mit deren Abschluss auch in eine neue Wohnung ziehen. Vor dem Umzug hatte er das Jobcenter informiert und gesagt, dass er sein Geld zukünftig auf sein eigenes Konto überwiesen bekommen haben will. Aufgrund einer intern verzögerten Bearbeitung überwies das Jobcenter jedoch noch ein Mal die monatliche Leistung meines Mandanten auf das alte Konto der Mutter. Eindeutig falsch überwiesenes Geld also!
Erst falsch überwiesenes Geld, dann ein böser Brief vom Jobcenter
In den Briefkasten meines Mandanten flatterte einige Zeit darauf die Aufforderung des Jobcenters, das fälschlicherweise an die Mutter gezahlte Geld zurückzuzahlen. Dieser war reichlich erstaunt und besorgt. Seine Mutter hatte niemals gesagt, dass sie zu viel Geld erhalten hatte. Sie und mein Mandant verstanden sich auch nicht mehr gut, sodass er nichts über den Verbleib der überzahlten Leistungen herausfinden konnte. Woher nun das Geld für die Rückzahlung nehmen?
Am besten gar nicht der Aufforderung des Jobcenters folgen! So sagte es sich glücklicherweise auch mein Mandant. Gemeinsam konnten wir die Forderung des Jobcenters in einem Verfahren beim Sozialgericht Berlin abwehren (Az. S 144 AS 7065/11).
Hinweis: Diese häufiger auftauchenden Fälle haben alle ihre jeweiligen Besonderheiten. Man kann daher nicht generell sagen, dass ausziehende Kinder nichts zurückzahlen müssen. Es zählt der Einzelfall, aber oft gibt es genug Möglichkeiten, eine Erstattungsforderung zurückzuweisen!