Ein interessanter Fall scheint sich in Würzburg abgespielt zu haben: Dort kostete eine Mietwohnung 540,00 Euro warm. Ein Teil der Wohnung wurde an einen ALG II Antragssteller untervermietet. Die Untermiete betrug 320,00 Euro. Das Jobcenter bewilligte jedoch nur die Hälfte der Gesamtmiete, also 270,00 Euro. Einen Hausbesuch ließ der ALG II Empfänger nicht zu.
Die Klage vor dem Sozialgericht Würzburg hatte Erfolg. Die Richter begründeten ihr Urteil: Zwischen Untervermieter und Untermieter bestand keine Bedarfsgemeinschaft. Zudem war die Untermiete auch für einen größeren Teil der Wohnung angesetzt. Es besteht kein Vertrag zu Lasten der Allgemeinheit.
Diese Entscheidung wurde vom Landessozialgericht Bayern gehalten (Beschluss vom 23. August 2013, L 11 AS 479/13 NZB).
Hinweis: Die Entscheidung ist zu begrüßen, allerdings auch zweifelhaft: Die Jobcenter sind ausreichend über die Angemessenheitswerte der lokalen Verordnungen über die Kosten der Unterkunft vor „Missbrauch“ geschützt. Bitte denken Sie daran, dass Sie – wie der Kläger – nicht dazu verpflichtet sind, den Prüfdienst des Jobcenters hineinzulassen. Und wie man sieht, kann man trotzdem vor Gericht obsiegen!