Das Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg hatte in einem von Rechtsanwalt Schauer betreuten Fall eine ganz eigene juristische Interpretation des Hartz-IV-Gesetzes. Die Mandantin beantragte Erstausstattung für die Wohnung. Diese bekam sie zwar teilweise bewilligt, allerdings als Darlehen.
Bereits im Widerspruch gegen diese Entscheidung war die junge Mutter anwaltlich vertreten, aber der Hinweis auf den klaren anzuwendenden Wortlaut des § 24 Abs. 3 SGB II schien beim Sachbearbeiter in der Widerspruchsstelle kein Interesse hervorzurufen. So musste die Mandantin beim Sozialgericht Berlin mit weiterer Hilfe von Rechtsanwalt Schauer klagen.
Ohne längere Prozessdauer knickte das Jobcenter ein und übernahm nicht nur den verweigerten Rest der Erstausstattung, sondern wandelte die Leistung auch in einen reinen Zuschuss statt einem Darlehen um. Sämtliche Kosten waren nach diesem vollen Anerkenntnis natürlich auch vom Jobcenter zu tragen.