In einem von Rechtsanwalt Schauer betreuten Fall zum Elterngeld konnte durch einen Widerspruch ein höherer Betrag erstritten werden. Die Mandantin war beruflich in einer asiatischen Botschaft tätig. Da eine solche Botschaft nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehört, ist die Steuerklasseneinordnung etwas komplizierter.
So kompliziert, dass das Bezirksamt sich stumpf nach § 2e BEEG richtete und bei unklarer Steuerklassenlage auf Steuerklasse IV entschied. Tatsächlich hatte der Arbeitgeber, also die Botschaft, auf seinen Lohnabrechnungen keine Steuerklasse angeben, weil die Steuerfrage eine des deutschen Staates ist – eine Botschaft gehört aber eben nicht zu Deutschland. Jedoch hatte die Mandantin Nachweise des Finanzamtes besorgt, nach denen die Abrechnungen des Lohnes eindeutig auf Steuerklasse III hinweisen. Das hat das Bezirksamt nur gar nicht interessiert. Mit Hilfe eines von RA Schauer formulierten Widerspruchs konnte das Bezirksamt überzeugt werden. Denn es kommt auf die Faktenlage an und nicht darauf, was in der Lohnabrechnung steht bzw. nicht steht. Einerseits konnte die Mandantin dadurch 150,00 Euro monatlich mehr erhalten. Andererseits wurde eine langwierige Klage vor dem Sozialgericht vermieden.