Bei der Beantwortung einer Frage zum Elterngeld ist mir eine rechtspolitisch fragwürdige Rechtslage aufgefallen:
Wie ist das, wenn ich ein Pflegekind in Vollzeitpflege aufnehme (nach Jugendhilferecht), dann auf Arbeitseinkommen verzichte und später Elterngeld für ein geplantes leibliches Kind beantrage? Welcher Bemessungszeitraum gilt für die Höhe des Elterngeldes?
Der Zeitraum vor der Geburt, wo kein Einkommen mehr wegen des Pflegekindes erzielt wurde oder kann der Bemessungszeitraum vor die Aufnahme des Pflegekindes verschoben werden? Gibt es wenigstens einen Geschwisterbonus?
Meine Antwort fällt aufgrund der scharfen Rechtslage leider negativ aus. Am Ende bleibt es beim Mindestelterngeld. Offenbar macht der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen leiblichen und Pflegekindern, denn die Verschiebung des Bemessungszeitraums ist dann möglich, wenn vor der Geburt von Kind 2 Elterngeld für ein leibliches Kind 1 bezogen wurde. Dann wäre der Bemessungszeitraum vor die Geburt von Kind 1 zu ziehen.
Eine offenbar sehr altmodische Sicht auf das Verhältnis von Eltern zu leiblichen Kindern einerseits und Pflegekindern andererseits…Und im Widerspruch zur Realität, wenn man regelmäßig mit Sozialarbeitern im Jugendhilferecht redet. Hier geht es zur Antwort.