An sich keine Neuigkeit aus dem Urteil vom 18.05.2017, III R 11/15. Das steht schon in § 64 Abs. 2 EStG. Interessant waren die Details des Falls.
Der klagende Vater wehrte sich gegen eine Rückzahlung von Kindergeld. Dieses hatte er zunächst zu recht bezogen. Dann trennte er sich von der Mutter. Das Kind blieb auch dort. Er bezog aber weiter Kindergeld. Das wollte die Familienkasse zurück.
Der Vater wandte ein, dass er sich a) zeitweilig um eine Versöhnung im Haushalt der Mutter bemühte und b) das Konto, auf welches das Kindergeld bezahlt wurde, auch für die Mutter stets verfügbar war. Wie entschied der Bundesfinanzhof?
Gegen den Vater. Der Versöhnungsversuch änderte nichts daran, dass das Kind bei der Mutter lebte. Und auch die Tatsache, dass die Mutter über das Konto verfügen durfte, streicht nicht durch, dass der Vater der Empfänger des Geldes war. Das erstere Argument ist noch nachvollziehbar, das letztere nicht. Wenn die Mutter das Konto mit dem Kindergeld benutzen konnte, stand es ihr zur Verfügung. Der BFH hilft sich da auch nur mit einem mageren Vergleich ohne weitere Argumente. Trotzdem ist die Sache damit entschieden. Der Vater muss das Kindergeld zurückzahlen. Zum Glück waren es im Fall nur relativ wenige Monate.