Und wieder ging es bei einem Fall vor dem Sozialgericht Berlin (Az. S 172 AS 24479/11) um die Höhe des anzurechnenden Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Hier war vor allem streitig, wann der Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit war. Dies war wichtig, da durch den Leistungsempfänger am Beginn seiner Selbständigkeit erhebliche Investitionen getroffen worden sind. Da das beklagte Jobcenter zunächst einen späteren Beginn der Selbständigkeit feststellte, setzte es diese Ausgaben nicht in Ihre Berechnungen mit ein und ging irrig von einem höheren Gewinn als Einkommen aus.
Nach über 1,5 Stunden mündlicher Verhandlung konnte das beklagte Jobcenter davon überzeugt werden, einen Vergleich abzuschließen. Danach musste der Kläger statt ursprünglich 2.231,44 € nunmehr lediglich 823,80 € an das Jobcenter zurückzahlen.
Anzumerken ist noch, dass vor der mündlichen Verhandlung durch das Sozialgericht Berlin im schriftlichen Wege eine Vergleich vorgeschlagen worden ist, wonach der Kläger an das Jobcenter 1.910,27 € zurückzahlen sollte. Jedoch muss hier unterstrichen werden, dass die mündliche Verhandlung vor der 172. Kammer beim Sozialgericht Berlin durch die vorsitzende Richterin sehr freundlich, sachlich, kompetent und fair für alle Beteiligten geführt worden ist. Endlich ist dem Kläger zu seinem Recht verholfen worden.
Hinweis: Soweit Sie selbständig sind, Hartz IV beziehen und vom Jobcenter angeschrieben werden, wonach Sie wegen Ihres Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit, Leistungen zurückzahlen sollen, lohnt es sich regelmäßig hiergegen vorzugehen.