Aufstockende Hartz 4 – Empfänger mit Hund sind am 08. Februar 2017 vom Bundessozialgericht (BSG) enttäuscht worden. Das Gericht hatte einen schon in den NRW-Vorinstanzen gegen die Klägerin entschiedenen Fall bestätigt. Diese hatte „aufstockend“ Hartz 4 empfangen, also Einkommen bezogen und vom Jobcenter Leistungen erhalten. (Az. B 14 AS 10/16 R)
Das BSG hatte die Frage zu beantworten, ob die Hundehaftpflicht vom Einkommen abzusetzen ist. Dann hätte die „Aufstockerin“ weniger Einkommen auf ihr Hartz 4 anzurechnen gehabt. Umgekehrt hätte sie „mehr“ Grundsicherung erhalten. „Mehr“ ist nur die halbe Wahrheit, denn die Hundehaftpflicht war gesetzlich vorgeschrieben und stand der Klägerin sowieso nicht mehr zur Verfügung. Es ging um ca. 15,00 Euro.
Begründet hatte das BSG die Entscheidung so: In § 11b SGB II stehen die gesetzlich vorgesehenen Absatzbeträge. Da stehen auch „Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben […] sind“. Das Gesetz selbst könnte also der Klägerin recht geben!
Das BSG hat dem Gesetz aber einen Zweck „abgelauscht“: „Danach sollen nur solche Versicherungen, die einen spezifischen Bezug zu den Zielen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch aufweisen, vom Einkommen abgesetzt werden können, so zum Beispiel die Gebäudebrandversicherung, weil sie dem Wohnen dient, oder die Kfz-Haftpflichtversicherung, weil durch ein Auto die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert wird.“ (so die Urteilsbegründung)
Die Entscheidung ist nach m. A. nach nicht richtig wegen des klaren Wortlauts, welcher eine solche Differenzierung bei Versicherungsbeiträgen nicht kennt. Auch andere in § 11b Abs. 1 SGB II genannte Absatzbeträge kennen den vom BSG unterstellten strengen Bezug zum Einkommen nicht. Die Absatzbeträge wegen zu zahlendem Unterhalt oder ganz allgemein der Freibetrag von 100,00 Euro nach Absatz 3 der Vorschrift haben diesen Bezug jedenfalls nicht. Aber so ist wohl hier vorerst das letzte Wort gesprochen.